Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgaslieferungen für RLM-Kunden (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - ESWG)

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgaslieferungen für RLM-Kunden (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - ESWG)

Die Bundesregierung hat im November 2022 eine sogenannte Soforthilfe für Letztverbraucher*innen von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme beschlossen. Aufgrund der durch den Krieg in der Ukraine stark gestiegenen Preise für Gas will der Bund private Verbraucher*innen und Unternehmen von den teilweise erheblichen Mehrbelastungen durch Mittel des Bundes entlasten. Deshalb erhalten viele Erdgaskund*innen eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 soll diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt werden.
 

Regelungen für RLM-Kunden

Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) gelten für Letztverbraucher*innen mit Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abweichende Regelungen gegenüber den Standard-Haushaltskunden. Nach dem ESWG müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Entlastungsberechtigung vorliegen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
 

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten alle Erdgas-Kund*innen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden.

Keine Dezember-Soforthilfe nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt;
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen oder
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
     

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch eine Dezember-Soforthilfe, wenn sie:

  • als Wohnraumvermieter*innen oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen;
  • eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen;
  • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.