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Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB)

- Stand 17. März 2026 -

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB" genannt) gelten für alle Verträge der Stadtwerke Ratingen GmbH (nachfolgend „SWR" genannt), die den Einkauf von Waren und Werklieferungen sowie die Erbringungen von Werk- und Dienstleistungen jeglicher Art durch die SWR zum Inhalt haben; ausgenommen hiervon sind Bauverträge, in die die VOB/A bzw. VOB/B miteinbezogen sind. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AEB gelten für alle Verträge der Stadtwerke Ratingen GmbH (nachfolgend „SWR" genannt), die den Einkauf von Waren und Werklieferungen sowie die Erbringungen von Werk- und Dienstleistungen jeglicher Art durch die SWR zum Inhalt haben; ausgenommen hiervon sind Bauverträge, in die die VOB/A bzw. VOB/B miteinbezogen sind. Sofern SWR einem Auftragnehmer diese AEB in einer laufenden Geschäftsbeziehung mitgeteilt hat, gelten sie auch dann in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung, wenn SWR dem Auftragnehmer einen Auftrag ohne die ausdrückliche Einbeziehung der AEB erteilt. 

1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn und soweit SWR sie ausdrücklich anerkennt; dies gilt auch für Bedingungen oder Erklärungen des Auftragnehmers, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten des Auftragnehmers genannt sind, sowie dann, wenn SWR in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Angebote oder Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers ohne ausdrücklichen Widerspruch annimmt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Auftragsnehmers sind für SWR kostenlos unabhängig davon, ob SWR den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat und ob das Angebot von SWR angenommen wird. Sind der Anfrage von SWR bzw. deren Aufforderung zur Abgabe eines Angebots weitere Vertragsbedingungen, Ausschreibungsunterlagen o.ä. beigefügt, sind diese zusätzlich bei der Angebotserstellung zu beachten und maßgebend; weicht das Angebot von der Anfrage von SWR ab, hat der Auftragnehmer SWR ausdrücklich auf diese Abweichung hinzuweisen. 

2.2 Aufträge/Bestellungen durch SWR sowie Annahmen von Angeboten der Auftragnehmer durch SWR sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform erfolgen; mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge/Bestellungen/Annahmen durch SWR bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in Textform durch SWR; ohne diese Bestätigung gelten sie als nicht erteilt. Sofern in den Aufträge/Bestellungen nicht anders angegeben, können Aufträge/Bestellungen durch SWR vom Auftragnehmer zudem nur innerhalb von 14 Tagen ab Auftrags-/Bestelldatum angenommen werden; für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Annahme des Auftrags bzw. der Bestellung bei SWR entscheidend. 

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm von SWR übergebenen Vertragsgrundlagen vor Vertragsabschluss auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen. Sollte er bei der Prüfung Unvollständigkeiten, Fehlerhaftigkeiten oder Widersprüchlichkeiten feststellen, ist er verpflichtet, SWR hierauf vor Vertragsabschluss in Textform hinzuweisen. Sollte sich erst im Nachhinein herausstellen, dass Vertragsbestandteile unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, hat der Auftragnehmer SWR unverzüglich darauf hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer die Prüfung, kann er sich nicht auf eine für ihn günstige Auslegung berufen. 

2.4 Mit der Erteilung des Auftrags/Bestellung räumt der Auftragnehmer SWR das Recht ein, die Qualifikationen des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen zu erfragen und entsprechende Nachweise einzufordern. Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten; die Verpflichtung ist SWR auf deren Verlangen vom Auftragnehmer nachzuweisen.

3. Vertragsinhalt 

3.1 Umfang, Inhalt und Bedingungen der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den nachstehenden Vertragsgrundlagen: 

  • der Beauftragung/Bestellung von SWR; 
  • falls vorhanden: Leistungsbeschreibung von SWR; 
  • diesen AEB; 
  • den gesetzlichen Bestimmungen. 

3.2 Weisen die vorbezeichneten Vertragsgrundlagen Widersprüche auf, gelten sie in der obenstehenden Reihenfolge. Verbleiben hinsichtlich des Vorrangs von Vertragsbestandteilen Zweifel, die nicht anhand der Vertragsgrundlagen selbst aufklärbar sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die jeweils qualitativ höherwertige bzw. konstruktiv bessere Leistung auszuführen; Zusatz- und/oder Mehrforderungen gegenüber SWR stehendem Auftragnehmer hieraus nicht zu. 

3.3 Leistungen, die in den vorbezeichneten Vertragsgrundlagen nicht aufgeführt, für eine einwandfreie und vollständige Vertragserfüllung jedoch notwendig sind, hat der Auftragnehmer zu erbringen, ohne das ihm dadurch gegenüber SWR Zusatz- und/oder Mehrforderungen zustehen; ausgenommen hiervon sind nur Leistungen, die vertraglich ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgeschlossen wurden.

4. Änderungen und Ergänzungen 

4.1 SWR ist berechtigt, den Auftrags-/Bestellumfang auch nach Vertragsabschluss zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Etwaige Bedenken gegen die Änderungen bzw. Ergänzungen hat der Auftragnehmer SWR unverzüglich anzuzeigen. 

4.2 Beeinflussen die Änderungen bzw. Ergänzungen vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung und Termine, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies SWR unverzüglich mitzuteilen; durch Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistungen bedingte Preisänderungen hat der Auftragnehmer in geeigneter Weise zu begründen und auf Verlangen von SWR Einblick in die relevanten Unterlagen für die Preisermittlung (z.B. Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Angebote von Nachunternehmern oder Rechnungen) zu gewähren. Die Vertragspartner werden unverzüglich die durch die Änderungen und Ergänzungen bedingte Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder Minderaufwendungen schriftlich vereinbaren. Wird eine Einigung vor Leistungsbeginn nicht erzielt, erwächst dem Auftragnehmer hieraus kein Recht, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder die Arbeiten einzustellen. 

4.3 Der Auftragnehmer hat evtl. von Änderungen und Ergänzungen betroffene Leistungen unverzüglich zu dokumentieren und die Dokumentation an SWR herauszugeben.

5. Vertragsausführung 

5.1 Der Auftragnehmer hat den Auftrag/die Bestellung in eigener Verantwortung auszuführen. Der Auftragnehmer ist in der Organisation der Leistungserbringung, in der Einteilung der Zeit seiner Tätigkeit sowie in der Wahl des Leistungsorts frei. Erfordert die geschuldete Leistung jedoch die Erbringung an einem bestimmten Ort, so ist der Auftragnehmer bereit, die Leistungen insoweit an dem jeweiligen Ort zu erbringen. SWR ist berechtigt, jederzeit den Leistungsfortschritt zu überprüfen und vom Auftragnehmer Auskunft (auch in schriftlicher Form) über den Stand der Leistungserbringung zu verlangen. 

5.2 Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistung die Handelsbräuche, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sowie die betrieblichen Regeln und Vorschriften von SWR zu beachten; die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde von SWR nicht gemindert. 

5.3 Der Auftragnehmer hat ihm von SWR zur Ausführung des Auftrags / der Bestellung vorgelegten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, statischen Berechnungen Modelle, Muster, etc., unverzüglich zu überprüfen und SWR unverzüglich zu unterrichten, soweit Unterlagen fehlen oder seitens des Auftragnehmers Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen. Ferner hat der Auftragnehmer hat sich eigenverantwortlich vor Ort über die örtlichen Verhältnisse und eventuell daraus resultierender Erschwernisse und Behinderungen zu informieren. Nachforderungen, die mit Fehlerbzw. Lückenhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen bzw. mit Nichtkenntnis der örtlichen Verhältnisse begründet werden, sind ausgeschlossen.

5.4 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte von SWR beigestellter Stoffe oder Teile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, hat er sie SWR unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

5.5 Leistungen des Auftragnehmers, die schon während der Ausführung als vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch vertragsgemäße zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung der Vertragswidrigkeit nicht nach, ist SWR nach Setzung einer angemessenen Frist nach ihrer Wahl zur Nachholung oder zur Entziehung des Auftrags berechtigt. Die sonstigen Rechte von SWR bleiben unberührt. 

5.6 Erkennt der Auftragnehmer, dass die von ihm geschuldeten Leistungen in der vereinbarten Form undurchführbar sind, das angestrebte Ergebnis überhaupt nicht oder nicht auf dem vorgesehenen Weg zu erreichen ist, wird der Auftragnehmer SWR hierrüber unverzüglich informieren. Die weitere Vorgehensweise wird zwischen dem Auftragnehmer und SWR einvernehmlich festgelegt. 

5.7 Schriftliche Äußerungen des Auftragnehmers, insbesondere auch alle Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Ausführungsunterlagen, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. behördliche Bescheinigungen) sind zusätzlich in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen. 

5.8 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter von SWR aufzutreten, insbesondere Verträge abzuschließen, Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen SWR abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von SWR. 

5.9 Bestellt SWR auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der Auftragnehmer verpflichtet, SWR über Änderungen der Spezifikationen, Herstellung und Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers des Auftragnehmers vor der Lieferung an SWR zu informieren. 5.10 Sind an dem Auftrag mehrere Auftragnehmer beteiligt, hat der Auftragnehmer seine Leistungen vor Beginn der Ausführung und vor endgültiger Ausarbeitung mit SWR und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

6. Arbeitssicherheit / Ladungssicherheit 

6.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er sich an die für ihn geltenden Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzgesetz) hält. 

6.2 Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Ladungssicherheit einzuhalten, zu kontrollieren und zu überwachen.

7. Gefahrguttransporte

Für Verträge, die den Transport von Gefahrgütern zum Gegenstand haben, geltend zusätzlich bzw. abweichend die nachfolgenden Bedingungen: 

7.1 Der Absender trägt die vollständige Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Gefahrguttransports. Er hat sicherzustellen, dass sämtliche Güter entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften korrekt klassifiziert und zugelassen sind. 

7.2 Der Absender trägt die Verantwortung für die vollständige und zutreffende Ausstellung aller erforderlicher Transportpapiere. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, die UN-Nummer, die korrekte Benennung des Gefahrguts, Verpackungsgruppe, Menge sowie besondere Hinweise (z.B. Temperaturanforderungen, Begasung, etc.). 

7.3 Der Absender gewährleistet, dass zur Minimierung von Risiken während des Transports geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und deren Wirksamkeit sichergestellt ist. 

7.4 Bei Lieferungen in begrenzten oder freigestellten Mengen ist die genaue Anzahl der Packstücke sowie die Gesamtmasse eindeutig anzugeben. 

7.5 Sofern das zu transportierende Gefahrgut besondere Bedingungen erfordert (z.B. hinsichtlich Kühlung, Trockeneis oder Begasung) hat der Absender sämtliche relevanten Informationen klar und vollständig zu übermitteln. Ist für die zu transportierenden Güter eine bestimmte Temperaturführung erforderlich, hat der Absender die notwenigen Temperaturgrenzwerte präzise zu benennen. 

7.6 Der Absender gewährleistet, dass alle mit dem Transport befassten Personen über die erforderliche Schulung und Unterweisung verfügen, um die einschlägigen Vorschriften sicher anzuwenden. Auf Verlangen von SWR ist die erforderliche Schulung und Unterweisung nachzuweisen.

8. Umweltschutz / Abfallentsorgung 

8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten und umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen, soweit dies wirtschaftlich und technisch möglich ist. 

8.2 Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Abfälle einschließlich etwaiges Verpackungsmaterial nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen; auf Verlangen von SWR ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung vorzulegen.

9. CE-Kennzeichnungspflicht / EU-Konformitäts- oder Herstellererklärung 

Der Auftragnehmer hat seine Lieferung so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Auftragnehmer hat insbesondere für seine Lieferungen die Anforderungen zur CEKennzeichnung, zur EU-Konformitäts- oder Herstellererklärung zu erfüllen und so die Nummerierung nach der 7. Kennzeichnungspflicht von Liefergegenständen gemäß der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zu erfüllen. 

10. Sistierung 

10.1 SWR ist berechtigt, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Vertragsdurchführung durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu verlangen (Sistierung). Während der Sistierung ruhen die vertraglichen Rechte und Pflichten; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, für die Vertragsausführung beschafftes oder reserviertes Material sowie alle in Arbeit befindlichen oder fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, auch von Nachunternehmern, soweit zu schützen, dass eine jederzeitige Wiederaufnahme der Vertragsabwicklung möglich ist. 

10.2 Im Falle einer Sistierung von bis zu 8 Wochen ist ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ausgeschlossen. Im Falle einer Sistierung von mehr als 8 vollen Kalenderwochen ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm aus der Verzögerung tatsächlich entstandenen Kosten, nicht jedoch Kosten wegen Versetzung, Umsetzung, Kündigung, Minderauslastung von Mitarbeitern oder wegen sonstiger personeller Maßnahmen sowie entgangenen Gewinn, zu verlangen. Für den Kostenersatz hat der Auftragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust die aus der Verzögerung resultierenden Kosten detailliert darzulegen. Im Fall einer längeren Dauer kann der Auftragnehmer für die während der ersten acht Kalenderwochen aufgelaufenen Kosten keine Forderungen geltend machen.

11. Teillieferungen / Teilleistungen 

11.1 Teillieferungen bzw. Teilleistungen hat der Auftragnehmer SWR vor ihrer Erbringung anzukündigen. 

11.2 Teillieferung bzw. Teilleistung, die ohne vorherige Zustimmung von SWR erbracht werden, kann SWR nach ihrer Wahl zurückweisen oder auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurücksenden oder einlagern bzw. bei Dritten einlagern lassen. Hierdurch entstehenden Nachteile und Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. 

12. Mehr-/Minderlieferungen / Mehr-/Minderleistungen 

12.1 Ändert sich nach Vertragsabschluss der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferung bzw. Leistung (fortan: Mehr-/Minderlieferungen bzw. Mehr-/Minderleistungen), ist der Auftragnehmer verpflichtet, SWR die Änderungen bzw. die zusätzlichen bzw. weggefallenen Lieferungen/Leistungen vor deren Erbringung unter Angabe der Gründe anzuzeigen und im Falle einer Mehrlieferung/-leistung (ggf. auf Verlangen von SWR) hinsichtlich der Mehrlieferung/-leistung ein Nachtragsangebot vorzulegen, das eine Begründung, die Beschreibung der Mehrlieferung/-leistung und eine Preisermittlung enthält. 

12.2 Hinsichtlich Mehrlieferung/-leistung, die ohne vorherige Zustimmung von SWR erbracht werden, behält SWR sich vor, diese nur in Einzelfällen anzuerkennen. Die bloße Annahme oder Entgegennahme von Mehrlieferungen/-leistungen stellt kein Anerkenntnis ihrer Bestellung oder Billigung durch SWR dar.

13. Lieferung / Verpackung / Entladung / Entpackung 

13.1 Einer Lieferung hat seitens des Auftragnehmers eine Versandanzeige mit Angabe der vollständigen Auftragsdaten von SWR so rechtzeitig vorauszugehen, dass von SWR die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können; Anlieferungen mit LKW sind SWR mindestens einen Tag vorher anzuzeigen. Ferner sind jeder Lieferung prüffähige Lieferscheine beizugeben unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Auftragskennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat SWR hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. 

13.2 Eine Lieferung hat mit angemessener, transportfähiger Verpackung frachtkosten-, verpackungskosten-, versicherungskosten- und gebührenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers an die von SWR genannte Lieferstelle zu erfolgen; die Lieferstelle kann von der Rechnungsanschrift oder dem Sitz von SWR abweichen. An der Lieferstelle ist die Lieferung auf Gefahr des Auftragnehmers nach Weisung von SWR zu entladen und zu entpacken oder zur Entladung bzw. Entpackung bereitzustellen und SWR zu übergeben. 

13.3 SWR behält sich vor, Mitarbeitern des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer den Zugang oder die Zufahrt zur Lieferstelle zu verweigern, sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass die Sicherheitseinweisung oder -unterweisung verstanden wurde bzw. befolgt wird und/oder Weisungen des Betriebspersonals befolgt werden. 

13.4 Mehraufwand und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen resultieren, hat der Auftragnehmer zu tragen.

14. Beistellungen / Werkzeuge 

14.1 Werden aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern von SWR Stoffe oder Materialien geliefert und/oder bestellt, aus denen oder mit deren Hilfe der Auftragnehmer das bestellte Gewerk hergestellt werden soll, oder andere Betriebs- und/oder Transportmittel beigestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unter Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt auf erkennbare Mängel zu überprüfen und, falls solche vorliegen, SWR unverzüglich Mitteilung zu machen. 

14.2 Die Beistellungen bleiben Eigentum von SWR und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages mit der üblichen Sorgfalt verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für SWR vorgenommen. Werden die Beistellungen von SWR mit anderen, nicht im Eigentum von SWR stehenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt SWR an den neuen Sachen Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. 

14.3 Von SWR zur Verfügung gestellte Werkzeuge verbleiben im Eigentum von SWR. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung des von SWR bestellten Gewerks einzusetzen. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, die SWR gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen. 

15. Mitarbeiter des Auftragnehmers 

Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistungen Mitarbeiter ein, so gilt das Nachfolgende: 

15.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter über eine ausreichende Qualifikation und Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen verfügen; SWR ist berechtigt, hierrüber jederzeit einen Nachweis und in Ermangelung dessen einen Austausch des eingesetzten Mitarbeiters verlangen. In begründeten Fällen ist SWR zudem berechtigt, den Austausch von eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers zu verlangen. 

15.2 Der Auftragnehmer hat alle ihm gegenüber seinen Mitarbeitern obliegenden gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und tariflichen Pflichten einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) sowie des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). SWR ist jederzeit berechtigt, unter angemessener Fristsetzung entsprechende Nachweise zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer den vorstehend übernommenen Verpflichtungen nicht nach, ist SWR nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung zur Entziehung des Auftrags berechtigt. 

15.3 Der Auftragnehmer hat SWR unverzüglich zu informieren, wenn er von seinen Mitarbeitern im Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer stellt SWR für den Fall, dass dieser von seinen Mitarbeitern auf Zahlung des Mindestentgelts in Anspruch genommen wird, von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. SWR hat für den Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Zahlungen. 

15.4 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter werden nicht in die Betriebsorganisation von SWR eingegliedert. Sie unterliegen in keiner Hinsicht der Weisungsbefugnis von SWR. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass gegenüber seinen Mitarbeitern durch ihn selbst oder einen von ihm Beauftragten tatsächlich Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse wahrgenommen werden. Vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter treten in kein Arbeitsverhältnis zur SWR, auch wenn sie Leistungen dort erbringen.

16. Nachunternehmer 

16.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SWR ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz noch teilweise auf andere übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten an andere Unternehmen (Nachunternehmer) weiterzugeben; die Zustimmung von SWR lässt die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber SWR unberührt. Gleiches gilt für die Vergabe von Leistungen durch Nachunternehmer an ein weiteres nachgeordnetes Unternehmen. 

16.2 Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Nachunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und in besonderem Maße auf deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Wert zu legen. SWR ist berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen; die Nichtvorlage der geforderten Nachweise berechtigt SWR zur Verweigerung der Zustimmung. 

16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Nachunternehmer hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er selbst gegenüber der SWR übernommen hat. 

16.4 Werden vertraglich geschuldete Leistungen des Auftragnehmers durch Nachunternehmer ausgeführt, hat SWR Anspruch auf direkte Gespräche mit dem Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat auf Aufforderung durch SWR einen entsprechenden Kontakt herzustellen. Auf Wunsch des Auftragnehmers finden die Gespräche in seinem Beisein statt. 

16.5 Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, stellt er SWR von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber SWR wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zur SWR insbesondere die Verpflichtungen allein und in vollem Umfang, welche Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß § 14 AEntG treffen. Gleiches gilt bei der Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG im Hinblick auf Ansprüche der Sozialkassen gemäß § 28e SGB IV. 

16.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, SWR unverzüglich zu informieren, wenn er von Mitarbeitern der von ihm zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Nachunternehmern im Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer stellt SWR für den Fall, dass dieser von Mitarbeitern der von ihm im Rahmen des Auftrags des Auftraggebers eingesetzten Nachunternehmer auf Zahlung des Mindestentgelts in Anspruch genommen wird, von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. SWR hat für den Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Zahlungen. 

17. Erfüllungsort / Gefahrübergang / Abnahme / Mängeluntersuchung 

17.1 Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung/Lieferung ist die von SWR im Rahmen der Beauftragung/Bestellung angegebene Empfangs- bzw. Lieferstelle, ansonsten der Geschäftssitz der SWR. 

17.2 Die Lieferung von durch den Auftragnehmer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen bedarf der schriftlichen Abnahme durch SWR; im Übrigen hat die Übergabe gegen Gegenzeichnung des Lieferscheins durch einen autorisierten Mitarbeiter von SWR zu erfolgen. 

17.3 Die Gefahr geht erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe der vollständigen Lieferung/Leistung gegen Gegenzeichnung des Lieferscheins bzw. mit der Abnahme auf SWR über; bis dahin trägt der Auftragnehmer die Gefahr für den zufälligen Untergang und/oder der zufälligen Verschlechterung seiner Lieferungen/Leistungen. Eine Güteprüfung, technische Abnahme oder amtliche Abnahme durch den Auftraggeber und/oder dessen Beauftragten ersetzt die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme oder Inbetriebnahme der Leistungen durch SWR, ist ausgeschlossen. Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich geschuldet ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Bei jeder Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags- und Dienstleistungsrechts entsprechend. 

17.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von SWR beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderleistung). Bei umfangreichen Lieferungen ist SWR berechtigt, sich auf eine Stichprobenprüfung zu beschränken. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Mängelrüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Lieferung/Leistung oder bei verborgenen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels an den Auftragnehmer abgesandt wurde. Hat der Auftragnehmer die Mängel arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf eine fehlende Mängelrüge berufen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

18. Fristen / Verzug / Vertragsstrafe 

18.1 Von SWR im Rahmen der Beauftragung/Bestellung angegebene Fristen und/oder Termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Frist / einen Termin voraussichtlich nicht einhalten kann, hat er SWR hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen. Maßgeblich für die Einhaltung einer Frist bzw. eines Termins ist die Erbringung der geschuldeten Leistung bzw. der Eingang der bestellten Gegenstände am Erfüllungsort. 

18.2 Erfolgt im Falle eines von SWR angegebenen Termins eine Leistung/Lieferung vor dem Termin, ist die SWR nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistung/Lieferung zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder einzulagern bzw. bei Dritten einlagern zu lassen; Zahlungsfristen beginnen für SWR in diesen Fällen nicht vor Ablauf des vereinbarten Termins. 

18.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von SWR nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Im Verzugsfall ist SWR nach ergebnislosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist darüber hinaus berechtigt, die vom Auftragnehmer nicht erbrachte Leistung/Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. 

18.4 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung schuldhaft in Verzug, so ist SWR zudem berechtigt, für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Nettoauftragswerts zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen, kann SWR abweichend von § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. 

19. Preise 

19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den in der Beauftragung/Bestellung von SWR angegebenen Preisen um Festpreise, die ihre Geltung auch behalten, wenn sich ihre Kalkulationsgrundlagen während des Vertragsverhältnisses ändern sollten; Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, sowie Preisvorbehalte bedürfen – auch bei Dauerschuldverhältnissen – einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. 

19.2 Der in der Beauftragung/Bestellung angegebene Preis schließt alle im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs, Auslöse) sowie der gesondert auszuweisenden Mehrwertsteuer ein, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers kostenfrei zurückzunehmen. 

20. Rechnungslegung / Zahlung

20.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind unter Angabe der von SWR angegebenen Auftrags- /Bestellnummer nebst der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (Aufmaße, Stundenlohnzettel, etc.) bei der von SWR bezeichneten Stelle einzureichen. Mehraufwand und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung resultieren hat der Auftragnehmer zu tragen. 

20.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen 30 Tage nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig; bei Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Teilleistung fällig, soweit es sich nicht um einen Sukzessiv-Lieferungsvertrag handelt. 

20.3 Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit wird SWR von dem Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt; sollte die Rechnung Fehler aufweisen, beginnt die Skontofrist nach Erhalt der korrigierten Rechnung bzw. einer Gutschrift. 

20.4 Für den Eintritt des Verzugs von SWR gelten die gesetzlichen Vorschriften; im Verzugsfall schuldet SWR Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 

20.5 Zahlungen seitens SWR stellen weder ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnung noch der Vertragsgemäßheit bzw. Mangelfreiheit der abgerechneten Leistung dar. 

20.6 Überzahlungen von SWR sind von dem Auftragnehmer unverzüglich an SWR zurückzuerstatten; der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. 

21. Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung 

21.1 Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn und soweit der von dem Auftragnehmer geltend gemachte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

21.2 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SWR nicht berechtigt, Rechte aus einem zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrag auf Dritte zu übertragen; die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Die Zustimmung zur Abtretung stellt keinen Verzicht von SWR auf Einwendungen wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung dar. 

22. Kündigung / Rücktritt 

22.1 Unbeschadet der SWR zustehenden gesetzlichen Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte ist SWR bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrags bzw. zum fristlosen Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn - der Auftragnehmer gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, der Arbeitssicherheit, der Ladungssicherheit, der Gefahrgutbeförderung sowie Umweltschutz und der Abfallentsorgung verstößt und solche Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht unterlässt; über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; 

- der Auftragnehmer eine Vertragspflichtverletzung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, wobei zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen muss; 

- der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung von SWR Nachunternehmer und/oder unzulässiger Weise Leiharbeitnehmer einsetzt/beschäftigt bzw. eingesetzt/beschäftigt hat; 

- der Auftragnehmer oder Dritte, die vom Auftragnehmer beauftragt oder für ihn tätig sind, Personen, die auf Seiten von SWR mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile gleich welcher Art anbietet, verspricht oder gewährt, die nicht nur geringfügig sind.

22.2 Hat der Auftragnehmer die Kündigung bzw. den Rücktritt von SWR zu vertreten, ist SWR nur zur Vergütung der bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und für SWR verwertbaren Leistungen verpflichtet. Hat der Auftragnehmer die Kündigung bzw. den Rücktritt von SWR nicht zu vertreten, so ersetzt SWR die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten resultieren; darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer anlässlich der Kündigung bzw. des Rücktritts nicht zu. 

23. Vertragsbeendigung 

23.1 Nach Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel unverzüglich und unaufgefordert an SWR zurückzugeben oder vollständig zu löschen; ausgenommen hiervon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Eine Löschung hat der Auftragnehmer SWR auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen. 

23.2 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags hat der Auftragnehmer zudem das bis zur Vertragsbeendigung erreichte Arbeitsergebnis zu dokumentieren und mit allen Unterlagen von SWR zu übergeben. 

23.3 Sonstige Rechte und Ansprüche der Vertragspartner bleiben unberührt. 

24. Leistungshindernis bei höherer Gewalt 

24.1 Wird den Vertragspartnern die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere, jedoch nicht abschließend höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Pandemien, Epidemien, Embargos, Import- oder Exportverbote, hoheitliche Anordnungen,), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände nicht beseitigt sind. Der gehinderte Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich unter Darlegung der ihn an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen. Der gehinderte Vertragspartner hat alle angemessenen Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der durch die Behinderung entstehenden Schäden zu unternehmen und den anderen Vertragspartner laufend zu informieren. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, ist die Leistung/Lieferung unverzüglich wiederaufzunehmen. 

24.2 SWR ist von der Verpflichtung zur Abnahme der Leistung/Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung/Lieferung aufgrund der durch die unvorhersehbaren Umstände i.S.v. Ziffer 24.1 verursachten Verzögerung für diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist. Ansprüche des Auftragnehmers für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und/oder Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen und/oder Schadensersatz und/oder Verwendungen sind für diesen Fall ausgeschlossen. 

24.3 Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Vergütung etwaiger Zusatzkosten zu, die ihm aufgrund der unvorhersehbaren Umstände i.S.v. Ziffer 24.1 entstehen. 

25. Gewährleistung 

25.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistung/Lieferung bei Gefahrübergang auf SWR oder, soweit eine Abnahme bestimmt ist, bei Abnahme keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und den einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen und Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften, etc.) und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Beauftragung/Bestellung durch SWR – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. 

25.2 Bei Mängeln der Leistung/Lieferung des Auftragnehmers stehen SWR die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Unabhängig davon ist SWR berechtigt, nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Auftragnehmer der Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in angemessener Frist oder nur unzureichend nach oder ist in Fällen besondere Eilbedürftigkeit oder bei Gefahr im Verzug sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, kann SWR die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, beseitigen lassen oder auf seine Kosten Deckungskäufe vornehmen; SWR hat den Auftragnehmer über einen derartigen Fall zu informieren, sobald dies möglich und zumutbar ist. 

25.3 Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen schuldhafter Schlecht- oder Falschleistung/-lieferung ist SWR nach Ablauf der Nachfrist oder dem Eintritt der Tatbestände, die dem Fristablauf gleichstehen, berechtigt, statt sonstiger Gewährleistungsansprüche Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei umfasst der Schadenersatzanspruch von SWR sämtliche ihr zustehende Folgekosten. 

25.4 Bei Vorliegen eines Serienfehlers (Fehlerhäufigkeit markant oberhalb der gewöhnlich erwarteten bzw. angegebenen Werte) kann SWR unentgeltlich den Austausch sämtlicher Liefer- /Leistungsgegenstände der betreffenden Serie verlangen, ungeachtet dessen, ob der Fehler an den einzelnen Liefer/Leistungsgegenständen bereits aufgetreten ist oder nicht. Außerdem hat der Auftragnehmer von SWR die diesem infolge des Serienmangels entstehenden zusätzlichen Kosten und Aufwendungen (insbesondere für Eingangskontrollen, Logistik, etc.) zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche von SWR bleiben unberührt. 

25.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen SWR Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

25.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau-, Einbau- und Transportkosten) trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens bleibt die Schadensersatzhaftung von SWR unberührt; insoweit haftet SWR jedoch nur, wenn SWR erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 

25.7 SWR zustehende Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Eine Verkürzung dieser Frist ist ausgeschlossen. Die Frist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Lieferung/Leistung aufgrund von Mängeln nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Bei vollständiger Ersatzlieferung beginnt die Frist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Die Parteien bestätigen, dass es sich bei diesem Vertrag um ein Geschäft zwischen Unternehmern im Sinne v § 14 BGB handelt. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 477 BGB findet keine Anwendung. Der Lieferant trägt ab Gefahrübergang die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels, für die Dauer der vereinbarten Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig. 

26. Haftung 

26.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Subunternehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Rahmen oder bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung verursachen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich der Auftragnehmer gegenüber SWR nicht berufen. Der Auftragnehmer hat SWR von allen Ansprüchen Dritter, die sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben und auf einem Fehler der Leistung des Auftragnehmers beruhen, auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. 

26.2 Wird SWR aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit der Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, SWR auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen; dies gilt auch, wenn die Parteien nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem geschädigten Dritten gesamtschuldnerisch haften. Darüber hinaus hat SWR Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die ihr in diesem Zusammenhang entstehen. 

27. Versicherung 

27.1 Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Konditionen zu unterhalten, die einen ausreichenden Versicherungsschutz für die bei der Ausführung des Auftrags bzw. der Bestellung potentiell entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden und für Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe, sofern nicht anders vereinbart jedenfalls aber in Höhe von 3 Mio. EUR pro Personen- oder Sachschaden, sicherstellen muss; auf Verlangen hat der Auftragnehmer SWR die Versicherung sowie die Deckungssumme nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist zur sofortigen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. 

27.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen von SWR. SWR kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. 

27.3 Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt. 

28. Eigentumsvorbehalt 

SWR akzeptiert den einfachen Eigentumsvorbehalt für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen/Lieferungen. Ausgeschlossen sind hingegen alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete oder der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. Weitere Sicherungsformen gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SWR. 

29. Rechte Dritter 

29.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Leistung/Lieferung des Auftragnehmers keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, etc., verletzt werden, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung/Lieferung durch SWR einschränken oder ausschließen, bzw. dass er die Befugnis zur weiteren Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte hat. 

29.2 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Leistung/Lieferung durch die Verletzungen von Rechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragnehmer auf erstes Anfordern verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Leistung/Lieferung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bedingungen entspricht, oder das Nutzungsrecht so zu erwirken, dass die Leistung/Lieferung von SWR uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann. 

29.3 Der Auftragnehmer hat SWR von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen und sämtlichen Schaden zu ersetzen, die SWR aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, SWR im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer Schutzrechtsverletzung zu unterstützen und ihr die notwendigen Informationen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Rechte von SWR bleiben unberührt. 

30. Nutzungsrechte 

Für urheber- oder designrechtlich geschützte Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers gilt das Folgende: 

30.1 Das Eigentum an allen Ergebnissen und Zwischenergebnissen der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers, z.B. Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Studien, Konzepte, Dokumentationen, Berichte, Referate, Beratungsunterlagen, Schaubilder, Diagramme, Bilder sowie sämtliche hierbei entstehenden Zwischenergebnisse und hierfür erstellte Hilfsmittel und/oder sonstige Leistungsergebnisse (zusammen: „Arbeitsergebnisse“) geht mit Übergabe dieser Gegenstände auf SWR über, soweit es sich um verkörperte Gegenstände handelt. Im Übrigen räumt der Auftragnehmer SWR an seinen Arbeitsergebnissen mit deren Entstehung, spätestens jedoch mit deren Übergabe ein ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, übertragbares und abgegoltenes Recht zur Nutzung im Hinblick auf alle bekannten und zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten ein. Hierzu überträgt der Auftragnehmer zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche ihm hinsichtlich seiner Leistungen zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an SWR. Die Rechtsübertragung umfasst insbesondere, aber nicht abschließend: - das Recht zur Vervielfältigung auf allen bekannten Datenträgern, auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Trägern sowie das Recht zur beliebigen Verbreitung des Werks durch alle technischen Systeme, auch durch solche, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind, - das Recht zur Verbreitung und Ausstellung, - das Recht zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes, - das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Erweiterung des Werkes, - das Recht zur Übertragung in andere Werkarten, - das Recht, das Werk oder Teile davon in elektronische Datenbanken und Datennetze einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten, Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf zur weiteren Vervielfältigung, Weiterübertragung und / oder Speicherung und interaktiven Nutzung mittels Computer oder sonstigen Empfangsgeräten an Nutzer zu übertragen (Datenbank- und Telekommunikationsrecht) zu kommerziellen ebenso wie zu nicht kommerziellen Zwecken. Der Auftragnehmer erklärt bereits heute seine Einwilligung in die vollständige oder teilweise Veröffentlichung des geschaffenen Werks durch SWR. Im Fall bislang unbekannter Nutzungsarten ist der Auftragnehmer innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Nutzungsart über die Verwertung in Kenntnis zu setzen. 

30.2 An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erworbenen Knowhow („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“) räumt der Auftragnehmer von SWR ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, unbegrenztes, übertragbares und abgegoltenes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich ist; dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch SWR oder Dritte. 

30.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses.

31. Vertraulichkeit 

31.1 Der Auftragnehmer hat alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten sowie erhaltene Netzkunden- und Netzinformationen i.S.v. § 9 EnWG nur im Rahmen des Auftrages zu verwenden und während der Vertragslaufzeit und danach gegenüber Dritten geheim zu halten. Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers sowie von ihm herangezogene Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten; die Verpflichtung ist der SWR auf deren Verlangen nachzuweisen. 

31.2 Sämtliche Unterlagen, die SWR dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt hat (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc.), dürfen ebenso wie die vom Auftragnehmer nach den Vorgaben der SWR angefertigten Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SWR nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich ohne Aufforderung und Kosten vollständig an SWR herauszugeben oder sicher zu löschen. Eine Löschung hat der Auftragnehmer SWR auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, Informationen entsprechend der von SWR vorgegebenen Wegen (z.B. verschlüsselte E-Mail) an SWR zu übertragen. 

31.3 Das Vertragsverhältnis einschließlich des Vertragsabschlusses ist vom Auftragnehmer vertraulich zu behandeln, insbesondere ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebote, Bestellungen sowie Markenzeichen von SWR (z.B. Logos) ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von SWR zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Eine erteilte Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch den Auftraggeber ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen möglich.

32. Wettbewerbsverbot 

Sofern zwischen den Parteien vertraglich ein Wettbewerbsverbot vereinbart ist, gilt das Folgende: 

32.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit des Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung von SWR für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit SWR oder dessen verbundenen Unternehmen in direktem Wettbewerb steht. SWR darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund verweigern. In direktem Wettbewerb stehen Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als mit den Waren oder Dienstleistungen von SWR als austauschbar oder ersetzbar angesehen werden können. 

32.2 Soweit im Einzelfall Zweifel bestehen, ob ein bestimmtes Verhalten des Auftragnehmers mit der Tätigkeit für SWR vereinbar ist, wird der Auftragnehmer die SWR rechtzeitig vor Übernahme dieser Tätigkeit informieren. 

32.3 Diese Verpflichtung besteht nach Vertragsbeendigung für die Dauer von 24 Monaten fort.

33. Sicherheiten 

Sofern sich der Auftrags- bzw. Bestellwert auf mindestens 150.000,00 EUR beläuft oder zwischen den Vertragspartnern eine Sicherheit vereinbart ist, gilt das Folgende: 

33.1 Auf Verlangen von SWR hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine Bürgschaft in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft). Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 14 Werktagen nach Vertragsabschluss, ist SWR bis zur Nachreichung einer vertragsgerechten Vertragserfüllungsbürgschaft berechtigt, von jeder Zahlung einen Geldbetrag in Höhe von 10 % der jeweiligen Nettoauszahlungssumme als Sicherheit einzubehalten. SWR ist nicht dazu verpflichtet, den Einbehalt auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen oder anzulegen bzw. zu verzinsen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und die vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet wurde sowie das Werk abgenommen ist. Die Rückgabe der Sicherheit bedeutet keinerlei Verzicht auf Ansprüche von SWR gegen den Auftragnehmer. 

33.2 Als Sicherheit für eventuelle Mangelansprüche ist SWR berechtigt, 3 % der Nettoauftragssumme zuzüglich etwaiger Nachträge einzubehalten (Gewährleistungssicherheit). Soweit die Sicherheitsleistung nicht verwertet ist, kann der Auftragnehmer die Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft in Höhe der geschuldeten Sicherheit ablösen. SWR ist nicht dazu verpflichtet, den Einbehalt auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen oder anzulegen bzw. zu verzinsen. Die Rückgabe der Gewährleistungssicherheit erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern bis dahin keine Mängel gerügt wurden oder diese behoben sind. 

33.3 Ist auf Verlangen von SWR Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, muss die Bürgschaft das Recht auf Hinterlegung ausschließen, unbefristet, unbedingt, unwiderruflich sowie selbstschuldnerisch sein und den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage enthalten; Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen nicht vor der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung verjähren. Die Bürgschaft muss in einer Urkunde und von einem in der EU oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den EWR oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer gestellt werden. Die Kosten der Bürgschaften trägt der Auftragnehmer.

34. Datenschutz / Wechselseitige 

Übernahme von Informationspflichten gegenüber sonstigen betroffenen Personen / Datenübermittlung an die SCHUFA 

34.1 Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten des Auftragnehmers werden von SWR entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt; auf die Datenschutzinformation, die Gegenstand des Vertrags ist, wird verwiesen. Für Rückfragen zum Datenschutz kontaktieren Sie bitte unser Datenschutz-Team unter der E‑Mail-Adresse datenschutz@stadtwerke-ratingen.de.

34.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) obliegenden Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren. Hierfür verwendet der Vertragspartner, der die personenbezogenen Daten weitergibt bzw. auf dessen Veranlassung die Kontaktaufnahme erfolgt, dass ihm vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, das vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt vor der Aushändigung an die betroffenen Personen zu prüfen. Sie sind weiterhin nicht berechtigt, das vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt ohne vorherige Zustimmung zu ändern. Es obliegt ausschließlich dem zur Information verpflichteten Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner ein den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen und dieses bei Bedarf auch während der Vertragslaufzeit zu aktualisieren. 

34.3 SWR übermittelt im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von SWR oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Auftragnehmern (§§ 505a, 506 BGB). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

35. Informationssicherheit 

35.1 Bei SWR handelt es sich um ein ISO/IEC 27001 zertifiziertes Unternehmen mit kritischer Infrastruktur, dessen Informationen eines besonderen Schutzes bedürfen. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, SWR mindestens zwei Tage vor Beginn der Tätigkeiten die ausführenden Mitarbeiter namentlich zu benennen, sofern sie Zugang zu kritischer Infrastruktur benötigen. Bei der Aufnahme der Tätigkeiten haben sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers unaufgefordert bei dem Empfangsdienst oder dem Sicherheitsverantwortlichen des Zutrittsbereichs anzumelden, um ihre Identität und Firmenzugehörigkeit geeignet nachzuweisen. Handlungen dieser Mitarbeiter können von SWR personenbezogen protokolliert werden. 

35.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit für SWR auf Vorfälle oder Auffälligkeiten der Informationssicherheit hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird auf Schwachstellen, die für die Informationssicherheit aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit entstehen können (z.B. Wartung an Systemen, notwenige Sicherheitsmaßnahmen) hinweisen. Der Auftragnehmer gestattet SWR, die Einhaltung der Informationssicherheit beim Auftragnehmer angemessen zu prüfen oder durch geeignete Dritte prüfen zu lassen. 

36. Kartellrecht / Korruptionsbekämpfung 

36.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sich an wettbewerbsbeschränkenden Preis- oder Konditionsabsprachen im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht beteiligt hat und auch künftig nicht beteiligen wird. Ging der Bestellung die Abgabe von Angeboten voraus, für die der Auftragnehmer eine Absprache getroffen hat, die eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sei es mit Mitbewerbern, Mitarbeitern der SWR oder Dritten, oder die wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen darstellen, ist der Auftragnehmer gegenüber SWR zur Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, sofern kein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag beendet wurde oder wird oder bereits erfüllt ist. 

36.2 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Loyalität. Der Auftragnehmer wird es insbesondere unterlassen, Mitarbeitern von SWR oder diesen nahestehenden Personen persönliche Vorteile zu versprechen oder zu gewähren oder von diesen solche Vorteile anzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und Nachunternehmern aufzuerlegen und SWR unverzüglich zu informieren, wenn ihm ein Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt wird. Sofern im Zusammenhang mit der Planung, der Vergabe und/oder der Abwicklung bzw. Abrechnung einer Bestellung Mitarbeitern oder Beauftragten von SWR nachweislich unzulässige Vorteile gewährt wurden, gilt Ziffer 35.1 entsprechend. 

36.3 Ziffer 36.1 gilt ferner entsprechend, sofern ein Nachunternehmer eine von Ziffer 35.1 erfasste Absprache getroffen hat oder trifft oder unzulässige Vorteile im Sinne der Ziffer 35.2 gewährt hat und der Auftragnehmer davon Kenntnis hat oder dies hätte erkennen können. 

36.4. In den in Ziffer 36.1 bis 36.3 genannten Fällen ist SWR zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und Ansprüche von SWR bleiben unberührt.

37. Anzeigen / Willenserklärungen 

37.1 Soweit nicht gesetzlich Schriftform verlangt ist und auch der Vertrag und/oder diese AEB nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen der Vertragspartner, die das Vertragsverhältnis betreffen, in Textform abzugeben. Soweit in dem Vertrag und/oder diesen AEB die Schriftform verlangt ist, kann diese durch die elektrische Form i.S.v. § 126 a BGB ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. 

37.2 Erklärungen und Anzeigen gegenüber SWR sind an die im Vertrag als zuständig bezeichnete Stelle, ansonsten an die Hauptverwaltung von SWR zu richten. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 

37.3 Hat der Auftragnehmer SWR eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung von SWR, die gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte SWR bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 38. Sonstige Bestimmungen 

38.1 Vertrags- und Erfüllungssprache ist deutsch. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

38.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind die für den Sitz von SWR zuständigen Gerichte, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 

38.3 Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines vertragsgemäßen oder gesetzmäßigen Rechts oder Rechtsbehelfs durch SWR beschneidet das Recht oder den Rechtsbehelf oder sonstige Rechte und Rechtsbehelfe nicht und stellt keinen Verzicht auf dieselben dar. Eine nur vereinzelte oder teilweise Ausübung eines vertragsgemäßen oder gesetzmäßigen Rechts oder Rechtsbehelfs beschränkt in keiner Weise die zukünftige Ausübung des Rechts oder Rechtsbehelfs oder die Ausübung jedweden sonstigen Rechts oder Rechtsbehelfs. 

38.4 Die Bestimmungen des Vertrags einschließlich seiner Bestandteile sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Eine Einbeziehung von abweichenden Vertragsbedingungen des Auftragnehmers setzt eine schriftliche (keine E-Mail) Einverständniserklärung von SWR voraus. 

38.5 Sofern nicht anders vereinbart, bedürfen Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags sowie seiner Bestandteile der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung dieser Textformklausel, soweit gesetzlich zulässig.

38.6 Sollten der Vertrag oder seine Bestandteile Lücken aufweisen oder einzelne Bestimmungen oder sonstige Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Lücke bzw. die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bzw. Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.