(AEB) Allgemeine Einkaufsbedingungen – Stand 06. April 2022
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB" genannt) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Stadtwerke Ratingen GmbH (nachfolgend „SWR" genannt) und Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend einheitlich „Auftragnehmer" genannt), die den Einkauf von Waren, Werklieferungen, Dienstleistungen oder Werkleistungen jeglicher Art durch die SWR zum Inhalt haben. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist.
1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn und soweit die SWR sie ausdrücklich anerkennt; dies gilt auch für Bedingungen oder Erklärungen des Auftragnehmers, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten des Auftragnehmers genannt sind, sowie dann, wenn die SWR in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Angebote oder Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers ohne ausdrücklichen Widerspruch annimmt.
1.3 Sofern die SWR diese AEB einem Auftragnehmer in einer laufenden Geschäftsbeziehung mitgeteilt hat, gelten sie auch dann in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung, wenn die SWR dem Auftragnehmer einen Auftrag ohne die ausdrückliche Einbeziehung der AEB erteilt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragsnehmers sind für die SWR kostenlos unabhängig davon, ob die SWR den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat und ob das Angebot von der SWR angenommen wird. Sind der Anfrage der SWR bzw. deren Aufforderung zur Abgabe eines Angebots weitere Vertragsbedingungen, Ausschreibungsunterlagen u.ä. beigefügt, sind diese zusätzlich bei der Angebotserstellung zu beachten und maßgebend; weicht das Angebot von der Anfrage der SWR ab, hat der Auftragnehmer die SWR ausdrücklich auf diese Abweichung hinzuweisen.
2.2 Angebotsannahmen bzw. Aufträge/Bestellungen durch die SWR sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen; mündlich oder telefonisch erfolgte Angebotsannahmen bzw. Aufträge/Bestellungen durch die SWR werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch die SWR wirksam. Aufträge/Bestellungen der SWR können vom Auftragnehmer zudem nur innerhalb von 14 Tagen ab Auftrags-/Bestelldatum angenommen werden; für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Annahme bei der SWR entscheidend.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm von der SWR übergebenen Vertragsgrundlagen vor Vertragsabschluss auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen. Sollte er bei der Prüfung Unvollständigkeiten, Fehlerhaftigkeiten oder Widersprüchlichkeiten feststellen, ist er verpflichtet, die SWR hierauf vor Vertragsabschluss in Textform hinzuweisen. Sollte sich erst im Nachhinein herausstellen, dass Vertragsbestandteile unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, hat der Auftragnehmer die SWR unverzüglich in Schriftform darauf hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer die Prüfung, kann er sich nicht auf eine für ihn günstige Auslegung berufen.
2.4 Die SWR ist berechtigt, den Auftrags-/Bestellumfang auch nach Vertragsabschluss zu ändern, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist; hieraus resultierende Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- bzw. Minderkosten sowie etwaiger Fristen/Termine, sind angemessen zu berücksichtigen.
2.5 Mit der Erteilung des Auftrags/Bestellung räumt der Auftragnehmer der SWR das Recht ein, die Qualifikationen des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen zu erfragen und entsprechende Nachweise einzufordern; weiterhin wird der SWR das Recht zur Durchführung eines Leistungsaudits erteilt. Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten; die Verpflichtung ist der SWR auf deren Verlangen vom Auftragnehmer nachzuweisen.
3. Vertragsinhalt
3.1 Umfang, Inhalt und Bedingungen der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den nachstehenden Vertragsgrundlagen:
- der schriftlichen Beauftragung/Bestellung der SWR;
- falls vorhanden: Leistungsbeschreibung
- falls vereinbart: den zusätzlichen Einkaufsbedingungen der SWR;
- diesen AEB;
- den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2 Weisen die vorbezeichneten Vertragsgrundlagen Widersprüche auf, gelten sie in der obenstehenden Reihenfolge. Verbleiben hinsichtlich des Vorrangs von Vertragsbestandteilen Zweifel, die nicht anhand der Vertragsgrundlagen selbst aufklärbar sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die jeweils qualitativ höherwertige bzw. konstruktiv bessere Leistung auszuführen; Zusatz- und/oder Mehrforderungen gegenüber der SWR stehendem Auftragnehmer hieraus nicht zu.
3.3 Leistungen, die in den vorbezeichneten Vertragsgrundlagen nicht aufgeführt, für eine einwandfreie und vollständige Vertragserfüllung jedoch notwendig sind, hat der Auftragnehmer zu erbringen, ohne das ihm dadurch gegenüber der SWR Zusatz- und/oder Mehrforderungen zustehen; ausgenommen hiervon sind nur Leistungen, die vertraglich ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgeschlossen wurden.
4. Änderungen und Ergänzungen
4.1 Die SWR ist berechtigt, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers Änderungen und Ergänzungen der Leistungen/Lieferungen zu verlangen, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Die Änderungsbefugnis bezieht sich auch auf zeitliche Änderungsanordnungen und hierbei insbesondere auch Kapazitätsverstärkungen, Beschleunigungsmaßnahmen etc. Etwaige Bedenken gegen die Änderungen und Ergänzungen hat der Auftragnehmer der SWR unverzüglich anzuzeigen.
4.2 Beeinflussen die Änderungen und Ergänzungen vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung und Termine, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies der SWR unverzüglich mitzuteilen; durch Änderungen und Ergänzungen der Leistungen bedingte Preisänderungen hat der Auftragnehmer in geeigneter Weise zu begründen und auf Verlangen der SWR Einblick in die relevanten Unterlagen für die Preisermittlung (z.B. Lieferangebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Angebote von Nachunternehmern oder Rechnungen) zu gewähren. Die Vertragsparteien werden unverzüglich die durch die Änderungen und Ergänzungen bedingte Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder Minderaufwendungen schriftlich vereinbaren. Wird eine Einigung vor Leistungsbeginn nicht erzielt, so erwächst dem Auftragnehmer hieraus kein Recht, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder die Arbeiten einzustellen.
4.3 Der Auftragnehmer hat evtl. von Änderungen und Ergänzungen betroffene Leistungen unverzüglich zu dokumentieren und die Dokumentation der SWR herauszugeben.
5. Vertragsausführung
5.1 Der Auftragnehmer hat den Auftrag/die Bestellung in eigener Verantwortung auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie die betrieblichen Regeln und Vorschriften der SWR zu beachten.
5.2 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der von der SWR beigestellten Stoffe oder Teile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie der SWR unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.3 Leistungen des Auftragnehmers, die schon während der Ausführung als vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch vertragsgemäße zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung der Vertragswidrigkeit nicht nach, ist die SWR nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung, zur Entziehung des Auftrags berechtigt. Die sonstigen Rechte der SWR bleiben unberührt.
5.4 Schriftliche Äußerungen des Auftragnehmers, insbesondere auch alle Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Ausführungsunterlagen, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. behördliche Bescheinigungen) sind zusätzlich in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen.
5.5 Der Auftragnehmer hat für sich und die von ihm zur Erfüllung des Auftrags/der Bestellung eingesetzten Nachunternehmer sicherzustellen, dass alle gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und tariflichen Pflichten eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Die SWR ist jederzeit berechtigt, unter angemessener Fristsetzung entsprechende Nachweise zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer den vorstehend übernommenen Verpflichtungen nicht nach, ist die SWR nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung zur Entziehung des Auftrags berechtigt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die SWR unverzüglich zu informieren, wenn er von seinen Mitarbeitern oder von Mitarbeitern der von ihm zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Unternehmern im Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer stellt die SWR für den Fall, dass dieser von seinen Mitarbeitern oder von Mitarbeitern der von ihm im Rahmen des Auftrags des Auftraggebers eingesetzten Unternehmer auf Zahlung des Mindestentgelts in Anspruch genommen wird, von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
Die SWR hat für den Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers oder eines von ihm im Rahmen des Auftrags eingesetzten Unternehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Zahlungen.
5.6 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter werden nicht in die Betriebsorganisation der SWR eingegliedert. Sie unterliegen in keiner Hinsicht der Weisungsbefugnis der SWR. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass gegenüber seinen Mitarbeitern durch ihn selbst oder einen von ihm Beauftragten tatsächlich Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse wahrgenommen werden. Vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter treten in kein Arbeitsverhältnis zur SWR, auch wenn sie Leistungen dort erbringen.
5.7 Bestellt die SWR auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die SWR über Änderungen der Spezifikationen, Herstellung und Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers des Auftragnehmers vor der Lieferung an die SWR zu informieren.
6. Arbeitssicherheit / Ladungssicherheit / Gefahrgutbeförderung
6.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er sich an die für ihn geltenden Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzgesetz) hält.
6.2 Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Ladungssicherheit und zur Gefahrgutbeförderung einzuhalten, zu kontrollieren und zu überwachen.
7. Kennzeichnungspflicht von Liefergegenständen gemäß EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Der Auftragnehmer wird seine Lieferung so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Auftragnehmer hat insbesondere für seine Lieferungen die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung, zur EU-Konformitäts- oder Herstellererklärung zu erfüllen.
8. Umweltschutz / Abfallentsorgung
8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten und umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen, soweit dies wirtschaftlich und technisch möglich ist.
8.2 Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Abfälle einschließlich etwaiges Verpackungsmaterial nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen; auf Verlangen der SWR ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung vorzulegen.
9. Sistierung
9.1 Die SWR ist berechtigt, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Vertragsdurchführung durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu verlangen (Sistierung). Während der Sistierung ruhen die vertraglichen Rechte und Pflichten; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, für die Vertragsausführung beschafftes oder reserviertes Material sowie alle in Arbeit befindlichen oder fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, auch von Nachunternehmern, soweit zu schützen, dass eine jederzeitige Wiederaufnahme der Vertragsabwicklung möglich ist.
9.2 Im Falle einer Sistierung von mehr als 8 vollen Kalenderwochen ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm aus der Verzögerung tatsächlich entstandenen Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, zu verlangen. Für den Kostenersatz hat der Auftragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust die aus der Verzögerung resultierenden Kosten detailliert darzulegen. Im Fall einer kürzeren Dauer oder im Falle einer längeren Dauer für die während der ersten acht Kalenderwochen aufgelaufenen Kosten kann der Auftragnehmer keine Forderungen geltend machen.
10. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen / -leistungen
10.1 Im Falle von Teillieferungen oder Teilleistungen ist die SWR nach ihrer Wahl berechtigt, die Teilleistung bzw. Teillieferung zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder einzulagern bzw. bei Dritten einlagern zu lassen.
10.2 Im Falle von Mehrlieferungen oder Mehrleistungen behält die SWR sich vor, diese nur in Einzelfällen anzuerkennen. Die bloße Annahme oder Entgegennahme von Mehrlieferungen oder Mehrleistungen stellt kein Anerkenntnis ihrer Bestellung oder Billigung durch SWR dar.
11. Lieferung / Verpackung / Entladung / Entpackung
11.1 Einer Lieferung hat seitens des Auftragnehmers eine Versandanzeige mit Angabe der vollständigen Auftragsdaten der SWR so rechtzeitig vorauszugehen, dass von der SWR die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können; Anlieferungen mit LKW sind der SWR mindestens einen Tag vorher anzuzeigen. Ferner sind jeder Lieferung prüffähige Lieferscheine beizugeben unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Auftragskennung (Datum und Nummer) beizulegen.
11.2 Eine Lieferung hat mit angemessener, transportfähiger Verpackung frachtkosten-, verpackungskosten-, versicherungskosten- und gebührenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers an die von SWR genannte Lieferstelle zu erfolgen; die Lieferstelle kann von der Rechnungsanschrift oder dem Sitz der SWR abweichen. An der Lieferstelle ist die Lieferung auf Gefahr des Auftragnehmers nach Weisung der SWR zu entladen und zu entpacken oder zur Entladung bzw. Entpackung bereitzustellen und der SWR zu übergeben.
11.3 Die SWR behält sich vor, Mitarbeitern des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer den Zugang oder die Zufahrt zur Lieferstelle zu verweigern, sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass die Sicherheitsein- oder -unterweisung verstanden wurde bzw. befolgt wird und/oder Weisungen des Betriebspersonals befolgt werden.
11.4 Mehraufwand und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen resultieren, hat der Auftragnehmer zu tragen.
12. Beistellungen
12.1 Werden durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien durch die SWR Betriebs- und/oder Transportmittel beigestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unter Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt auf erkennbare Mängel zu überprüfen und, falls solche vorliegen, der SWR unverzüglich Mitteilung zu machen.
12.2 Die Beistellungen bleiben Eigentum der SWR und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages mit der üblichen Sorgfalt verwendet werden.
13. Nachunternehmer
13.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der SWR ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz noch teilweise auf andere übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten an andere Unternehmen (Nachunternehmer) weiterzugeben; die Zustimmung der SWR lässt die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber der SWR unberührt. Gleiches gilt für die Vergabe von Leistungen durch Nachunternehmer an ein weiteres nachgeordnetes Unternehmen.
13.2 Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Nachunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und in besonderem Maße auf deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Wert zu legen. Die SWR ist berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen; die Nichtvorlage der geforderten Nachweise berechtigt die SWR zur Verweigerung der Zustimmung.
13.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Nachunternehmer hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er selbst gegenüber der SWR übernommen hat.
13.4 Werden vertraglich geschuldete Leistungen des Auftragnehmers durch Nachunternehmer ausgeführt, hat die SWR Anspruch auf direkte Gespräche mit dem Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat auf Aufforderung durch die SWR einen entsprechenden Kontakt herzustellen. Auf Wunsch des Auftragnehmers finden die Gespräche in seinem Beisein statt.
13.5 Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er die SWR von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber der SWR wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zur SWR insbesondere die Verpflichtungen allein und in vollem Umfang, welche Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß § 14 AEntG treffen. Gleiches gilt bei der Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG im Hinblick auf Ansprüche der Sozialkassen gemäß § 28e SGB IV.
14. Erfüllungsort / Gefahrübergang / Abnahme / Mängeluntersuchung
14.1 Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung/Lieferung ist die von der SWR angegebene Empfangs- bzw. Lieferstelle, ansonsten der Geschäftssitz der SWR.
14.2 Die Lieferung von durch den Auftragnehmer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen bedarf der schriftlichen Abnahme durch die SWR; im Übrigen hat die Übergabe gegen Gegenzeichnung des Lieferscheins durch einen autorisierten Mitarbeiter der SWR zu erfolgen.
14.3 Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung/Leistung gegen Gegenzeichnung des Lieferscheins bzw. mit der Abnahme auf die SWR über. Eine Güteprüfung, technische Abnahme oder amtliche Abnahme ersetzt die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme nicht. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme oder Inbetriebnahme der Leistungen durch die SWR, ist ausgeschlossen.
14.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der SWR beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderleistung). Bei umfangreichen Lieferungen ist die SWR berechtigt, sich auf eine Stichprobenprüfung zu beschränken. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Mängelrüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Lieferung/Leistung oder bei verborgenen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels an den Auftragnehmer abgesandt wurde. Hat der Auftragnehmer die Mängel arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf eine fehlende Mängelrüge berufen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
15. Fristen / Verzug / Vertragsstrafe
15.1 Von der SWR angegebene Fristen und/oder Termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Frist / einen Termin voraussichtlich nicht einhalten kann, hat er die SWR hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform in Kenntnis zu setzen. Maßgeblich für die Einhaltung einer Frist bzw. eines Termins ist die Erbringung der geschuldeten Leistung bzw. der Eingang der bestellten Gegenstände am Erfüllungsort.
15.2 Erfolgt im Falle eines von der SWR angegebenen Termins eine Leistung/Lieferung vor dem Termin, ist die SWR nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistung/Lieferung zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder einzulagern bzw. bei Dritten einlagern zu lassen; Zahlungsfristen beginnen für die SWR in diesen Fällen nicht vor Ablauf des vereinbarten Termins.
15.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der SWR nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Im Verzugsfall ist die SWR nach ergebnislosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist darüber hinaus berechtigt, die vom Auftragnehmer nicht erbrachte Leistung/Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen.
15.4 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung schuldhaft in Verzug, so ist die SWR zudem berechtigt, für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Nettoauftragswerts zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen, kann die SWR abweichend von § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Schlusszahlung geltend machen.
16. Preise
16.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den in der Beauftragung/Bestellung der SWR angegebenen Preisen um Festpreise, die ihre Geltung auch behalten, wenn sich ihre Kalkulationsgrundlagen während des Vertragsverhältnisses ändern sollten; Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, sowie Preisvorbehalte bedürfen – auch bei Dauerlieferverträgen – einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
16.2 Der in der Beauftragung/Bestellung der SWR angegebene Preis schließt alle im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs, Auslöse) sowie der gesondert auszuweisenden Mehrwertsteuer ein, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers kostenfrei zurückzunehmen.
17. Rechnungslegung / Zahlung
17.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind unter Angabe der von der SWR angegebenen Auftrags-/Bestellnummer nebst der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (Aufmaße, Stundenlohnzettel, etc.) bei der von der SWR bezeichneten Stelle einzureichen. Mehraufwand und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung resultieren hat der Auftragnehmer zu tragen.
17.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen 30 Tage nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig; bei Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Teilleistung fällig, soweit es sich nicht um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt.
17.3 Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit wird der SWR von dem Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt; sollte die Rechnung Fehler aufweisen, beginnt die Skontofrist nach Erhalt der korrigierten Rechnung bzw. einer Gutschrift.
17.4 Für den Eintritt des Verzugs der SWR gelten die gesetzlichen Vorschriften; im Verzugsfall schuldet die SWR Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
17.5 Zahlungen seitens der SWR stellen weder ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnung noch der Vertragsgemäßheit bzw. Mangelfreiheit der abgerechneten Leistung dar.
17.6 Überzahlungen der SWR sind von dem Auftragnehmer unverzüglich an die SWR zurückzuerstatten; der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.
18. Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung
18.1 Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn und soweit der von dem Auftragnehmer geltend gemachte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
18.2 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SWR nicht berechtigt, Rechte aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag auf Dritte zu übertragen; die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Die Zustimmung zur Abtretung stellt keinen Verzicht der SWR auf Einwendungen wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung dar.
19. Kündigung / Rücktritt
19.1 Unbeschadet der der SWR zustehenden gesetzlichen Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte ist die SWR bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrags bzw. zum fristlosen Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn
- der Auftragnehmer gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, der Arbeitssicherheit, der Ladungssicherheit, der Gefahrgutbeförderung sowie Umweltschutz und der Abfallentsorgung verstößt und solche Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht unterlässt;
- über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- der Auftragnehmer eine Vertragspflichtverletzung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, wobei zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen muss;
- der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung der SWR Nachunternehmer und/oder unzulässiger Weise Leiharbeitnehmer einsetzt/beschäftigt bzw. eingesetzt/beschäftigt hat;
- der Auftragnehmer oder Dritte, die vom Auftragnehmer beauftragt oder für ihn tätig sind, Personen, die auf Seiten der SWR mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile gleich welcher Art anbietet, verspricht oder gewährt, die nicht nur geringfügig sind.
19.2 Hat der Auftragnehmer die Kündigung bzw. den Rücktritt der SWR zu vertreten, so ist die SWR nur zur Vergütung der bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und für die SWR verwertbaren Leistungen verpflichtet. Hat der Auftragnehmer die Kündigung bzw. den Rücktritt der SWR nicht zu vertreten, so ersetzt die SWR die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten resultieren; darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer anlässlich der Kündigung bzw. des Rücktritts nicht zu.
20. Leistungshindernis bei höherer Gewalt
20.1 Wird den Vertragspartnern die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Pandemien, Epidemien, Embargos, Import- oder Exportverbote, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände nicht beseitigt sind. Der gehinderte Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich unter Darlegung der ihn an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen. Der gehinderte Vertragspartner hat alle angemessenen Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der durch die Behinderung entstehenden Schäden zu unternehmen und den anderen Vertragspartner laufend zu informieren. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, ist die Leistung/Lieferung unverzüglich wiederaufzunehmen.
20.2 Die SWR ist von der Verpflichtung zur Abnahme der Leistung/Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung/Lieferung aufgrund der durch die unvorhersehbaren Umstände i.S.v. Ziffer 20.1 verursachten Verzögerung für diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist. Ansprüche des Auftragnehmers für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und/oder Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen und/oder Schadensersatz und/oder Verwendungen sind für diesen Fall ausgeschlossen.
20.3 Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Vergütung etwaiger Zusatzkosten zu, die ihm aufgrund der unvorhersehbaren Umstände i.S.v. Ziffer 20.1 entstehen.
21. Gewährleistung
21.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistung/Lieferung bei Gefahrübergang auf die SWR oder, soweit eine Abnahme bestimmt ist, bei Abnahme keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und den einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen und Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften, etc.) und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Beauftragung/Bestellung durch die SWR – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden.
21.2 Bei Mängeln der Leistung/Lieferung des Auftragnehmers stehen der SWR die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Unabhängig davon ist die SWR berechtigt, nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Auftragnehmer der Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in angemessener Frist oder nur unzureichend nach oder ist in Fällen besondere Eilbedürftigkeit oder bei Gefahr im Verzug sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, kann die SWR die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, beseitigen lassen oder auf seine Kosten Deckungskäufe vornehmen; die SWR hat den Auftragnehmer über einen derartigen Fall zu informieren, sobald dies möglich und zumutbar ist.
21.3 Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen schuldhafter Schlecht- oder Falschleistung/-lieferung ist die SWR nach Ablauf der Nachfrist oder dem Eintritt der Tatbestände, die dem Fristablauf gleichstehen, berechtigt, statt sonstiger Gewährleistungsansprüche Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei umfasst der Schadenersatzanspruch der SWR sämtliche ihr zustehende Folgekosten.
21.4 Bei Vorliegen eines Serienfehlers (Fehlerhäufigkeit markant oberhalb der gewöhnlich erwarteten bzw. angegebenen Werte) kann die SWR unentgeltlich den Austausch sämtlicher Liefer-/Leistungsgegenstände der betreffenden Serie verlangen, ungeachtet dessen, ob der Fehler an den einzelnen Liefer/Leistungsgegenständen bereits aufgetreten ist oder nicht. Außerdem hat der Auftragnehmer der SWR die diesem infolge des Serienmangels entstehenden zusätzlichen Kosten und Aufwendungen (insbesondere für Eingangskontrollen, Logistik, etc.) zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche der SWR bleiben unberührt.
21.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen der SWR Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
21.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau-, Einbau- und Transportkosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens bleibt die Schadensersatzhaftung von SWR unberührt; insoweit haftet SWR jedoch nur, wenn SWR erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 21.7 Die der SWR zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der die mangelhafte Lieferung/Leistung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Wird die Leistung/Lieferung ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
22. Haftung
22.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Subunternehmer, Erfüllungs‐ oder Verrichtungsgehilfen im Rahmen oder bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung verursachen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich der Auftragnehmer gegenüber der SWR nicht berufen. Der Auftragnehmer hat die SWR von allen Ansprüchen Dritter, die sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben und auf einem Fehler der Leistung des Auftragnehmers beruhen, auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
22.2 Wird die SWR aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit der Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die SWR auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen; dies gilt auch, wenn die Parteien nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem geschädigten Dritten gesamtschuldnerisch haften. Darüber hinaus hat die SWR Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die ihr in diesem Zusammenhang entstehen.
23. Versicherung
23.1 Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind, eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Konditionen auf seine Kosten zu unterhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist der SWR auf Verlangen nachzuweisen.
23.2 Der Auftragnehmer ist zur sofortigen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
23.3 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen der SWR. Die SWR kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
23.4 Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
24. Eigentumsvorbehalt
Die SWR akzeptiert den einfachen Eigentumsvorbehalt für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen/Lieferungen. Ausgeschlossen sind hingegen alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete oder der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. Weitere Sicherungsformen gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SWR.
25. Rechte Dritter
25.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Leistung/Lieferung des Auftragnehmers keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, etc., verletzt werden, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung/Lieferung durch die SWR einschränken oder ausschließen, bzw. dass er die Befugnis zur weiteren Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte hat.
25.2 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Leistung/Lieferung durch die Verletzungen von Rechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragnehmer auf erstes Anfordern verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Leistung/Lieferung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bedingungen entspricht, oder das Nutzungsrecht so zu erwirken, dass die Leistung/Lieferung von der SWR uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann.
25.3 Der Auftragnehmer hat die SWR von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen und sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der SWR aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, die SWR im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer Schutzrechtsverletzung zu unterstützen und ihr die notwendigen Informationen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Rechte der SWR bleiben unberührt.
26. Nutzungsrechte
Für urheber- oder designrechtlich geschützte Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers gilt das Folgende:
26.1 Der Auftragnehmer räumt der SWR an dem vertragsgegenständlichen Werk ein ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, übertragbares und abgegoltenes Recht zur Nutzung im Hinblick auf alle bekannten und zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten ein. Hierzu überträgt der Auftragnehmer zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche ihm an dem geschaffenen Werk zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an die SWR. Die Rechtsübertragung umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:
- das Recht zur Vervielfältigung auf allen bekannten Datenträgern, auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Trägern sowie das Recht zur beliebigen Verbreitung des Werks durch alle technischen Systeme, auch durch solche, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind,
- das Recht zur Verbreitung und Ausstellung,
- das Recht zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes,
- das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Erweiterung des Werkes,
- das Recht zur Übertragung in andere Werkarten,
- das Recht, das Werk oder Teile davon in elektronische Datenbanken und Datennetze einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten, Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf Abruf zur weiteren Vervielfältigung, Weiterübertragung und / oder Speicherung und interaktiven Nutzung mittels Computer oder sonstigen Empfangsgeräten an Nutzer zu übertragen (Datenbank- und Telekommunikationsrecht) zu kommerziellen ebenso wie zu nicht kommerziellen Zwecken.
Der Auftragnehmer erklärt bereits heute seine Einwilligung in die vollständige oder teilweise Veröffentlichung des geschaffenen Werks durch die SWR. Im Fall bislang unbekannter Nutzungsarten ist der Auftragnehmer innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Nutzungsart über die Verwertung in Kenntnis zu setzen.
26.2 An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erworbenen Knowhow („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“) räumt der Auftragnehmer der SWR ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, unbegrenztes, übertragbares und abgegoltenes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich ist; dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch die SWR oder Dritte.
26.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses.
27. Vertraulichkeit / unzulässige Werbung
27.1 Der Auftragnehmer hat alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten sowie erhaltene Netzkunden- und Netzinformationen i.S.v. § 9 EnWG nur im Rahmen des Auftrages zu verwenden und während der Vertragslaufzeit und danach gegenüber Dritten geheim zu halten. Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers sowie von ihm herangezogene Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten; die Verpflichtung ist der SWR auf deren Verlangen nachzuweisen.
27.2 Sämtliche Unterlagen, die die SWR dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt hat (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc.), dürfen ebenso wie die vom Auftragnehmer nach den Vorgaben der SWR angefertigten Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SWR nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich ohne Aufforderung und Kosten vollständig an die SWR herauszugeben oder sicher zu löschen. Eine Löschung hat der Auftragnehmer der SWR auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, Informationen entsprechend der von der SWR vorgegebenen Wegen (z.B. verschlüsselte E-Mail) an die SWR zu übertragen.
27.3 Das Vertragsverhältnis einschließlich des Vertragsabschlusses ist vom Auftragnehmer vertraulich zu behandeln, insbesondere ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebote, Bestellungen sowie Markenzeichen der SWR (z.B. Logos) ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der SWR zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Eine erteilte Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch den Auftraggeber ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen möglich.
28. Datenschutz / Wechselseitige Übernahme von Informationspflichten gegenüber sonstigen betroffenen Personen / Datenübermittlung an die SCHUFA
28.1 Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten des Auftragnehmers werden von der SWR entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt; auf die Datenschutzinformation, die Gegenstand des Vertrags ist, wird verwiesen.
28.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) obliegenden Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren. Hierfür verwendet der Vertragspartner, der die personenbezogenen Daten weitergibt bzw. auf dessen Veranlassung die Kontaktaufnahme erfolgt, das ihm vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt. Die „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ der SWR ist diesen AEB als Anhang beigefügt. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, das vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt vor der Aushändigung an die betroffenen Personen zu prüfen. Sie sind weiterhin nicht berechtigt, das vom anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt ohne vorherige Zustimmung zu ändern. Es obliegt ausschließlich dem zur Information verpflichteten Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner ein den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen und dieses bei Bedarf auch während der Vertragslaufzeit zu aktualisieren.
28.3 Die SWR übermittelt im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der SWR oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Auftragnehmern (§§ 505a, 506 BGB). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.
29. Informationssicherheit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit für die SWR auf Vorfälle oder Auffälligkeiten der Informationssicherheit hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird auf Schwachstellen, die für die Informationssicherheit aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit entstehen können (z.B. Wartung an Systemen, notwendige Sicherheitsmaßnahmen) hinweisen.
30. Kartellrecht / Korruptionsbekämpfung
30.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sich an wettbewerbsbeschränkenden Preis- oder Konditionsabsprachen im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht beteiligt hat und auch künftig nicht beteiligen wird. Ging der Bestellung die Abgabe von Angeboten voraus, für die der Auftragnehmer eine Absprache getroffen hat, die eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sei es mit Mitbewerbern, Mitarbeitern der SWR oder Dritten, oder die wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen darstellen, ist der Auftragnehmer gegenüber der SWR zur Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, sofern kein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag beendet wurde oder wird oder bereits erfüllt ist.
30.2 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Loyalität. Der Auftragnehmer wird es insbesondere unterlassen, den Mitarbeitern der SWR oder diesen nahestehenden Personen persönliche Vorteile zu versprechen oder zu gewähren oder von diesen solche Vorteile anzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und Nachunternehmern aufzuerlegen und die SWR unverzüglich zu informieren, wenn ihm ein Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt wird. Sofern im Zusammenhang mit der Planung, der Vergabe und/oder der Abwicklung bzw. Abrechnung einer Bestellung Mitarbeitern oder Beauftragten der SWR nachweislich unzulässige Vorteile gewährt wurden, gilt Ziffer 30.1 entsprechend.
30.3 Ziffer 30.1 gilt ferner entsprechend, sofern ein Nachunternehmer eine von Ziffer 30.1 erfasste Absprache getroffen hat oder trifft oder unzulässige Vorteile im Sinne der Ziffer 30.2 gewährt hat und der Auftragnehmer davon Kenntnis hat oder dies hätte erkennen können.
30.4. In den in Ziffer 30.1 bis 30.3 genannten Fällen ist die SWR zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und Ansprüche der SWR bleiben unberührt.
31. Anzeigen / Willenserklärungen
31.1 Soweit nicht gesetzlich Schriftform verlangt ist und auch der Vertrag und/oder diese AEB nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen der Vertragspartner, die das Vertragsverhältnis betreffen, in Textform abzugeben. Soweit in dem Vertrag und/oder diesen AEB die Schriftform verlangt ist, kann diese durch die elektrische Form i.S.v. § 126 a BGB ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
31.2 Erklärungen und Anzeigen gegenüber der SWR sind an die im Vertrag als zuständig bezeichnete Stelle, ansonsten an die Hauptverwaltung der SWR zu richten. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
31.3 Hat der Auftragnehmer der SWR eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung der SWR, die gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte der SWR bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
32. Schlussbestimmungen
32.1 Vertrags- und Erfüllungssprache ist deutsch. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
32.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind die für den Sitz der SWR zuständigen Gerichte, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
32.3 Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines vertragsgemäßen oder gesetzmäßigen Rechts oder Rechtsbehelfs durch die SWR beschneidet das Recht oder den Rechtsbehelf oder sonstige Rechte und Rechtsbehelfe nicht und stellt keinen Verzicht auf dieselben dar. Eine nur vereinzelte oder teilweise Ausübung eines vertragsgemäßen oder gesetzmäßigen Rechts oder Rechtsbehelfs beschränkt in keiner Weise die zukünftige Ausübung des Rechts oder Rechtsbehelfs oder die Ausübung jedweden sonstigen Rechts oder Rechtsbehelfs.
32.4 Die Bestimmungen des Vertrags einschließlich seiner Bestandteile sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Eine Einbeziehung von abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden setzt eine schriftliche (keine E-Mail) Einverständniserklärung der SWR voraus.
32.5 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags sowie seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
32.6 Sollten der Vertrag oder seine Bestandteile Lücken aufweisen oder einzelne Bestimmungen oder sonstige Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Lücke bzw. die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bzw. Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.