Kann der Strombezug von Letztverbraucher*innen ohne deren Kenntnis einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag nicht zugeordnet werden oder speist der eigentliche Stromlieferant entgegen seiner Verpflichtung keinen Strom in das Stromnetz ein (bspw. infolge einer Insolvenz), stellen wir in den Gebieten, in denen wir der zuständige Grundversorger sind, die Versorgung der betroffenen Letztverbraucher*innen mit Strom in Niederspannung für bis zu 3 Monate im Rahmen der sog. „Ersatzversorgung“ nach § 38 EnWG sicher, um es den Letztverbraucher*innen zu ermöglichen, innerhalb dieser Zeit einen neuen Stromlieferanten zu suchen. Nach Ablauf der 3 Monate endet die Ersatzversorgung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Voraussetzungen der Ersatzversorgung
Voraussetzung für die Ersatzversorgung i.S.v. § 38 EnWG durch uns ist, dass
- der Strombezug in Niederspannung erfolgt;
- der Strombezug in einem Gebiet erfolgt, in dem wir der zuständige Grundversorger sind,
- der Strom für den einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch bezogen wird, wobei auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht, und
- der Strombezug ohne Kenntnis des Letztverbrauchers einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag nicht zugeordnet werden kann oder der eigentliche Stromlieferant des Letztverbrauchers entgegen seiner Verpflichtung keinen Strom in das Stromnetz einspeist (bspw. infolge einer Insolvenz des Stromlieferanten).
Regelungen der Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung eines Letztverbrauchers durch uns erfolgt zu den Bedingungen der Grundversorgung, also zu den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den Allgemeinen Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie unseren Ergänzenden Bedingungen. Insbesondere
- hat die Ersatzversorgung eine Laufzeit von maximal 3 Monaten;
- kann die Ersatzversorgung durch Abschluss eines neuen Liefervertrags jederzeit ohne Kündigung beendet werden;