Informationen zur Ersatzversorgung mit Strom
Kann der Strombezug von Letztverbraucher*innen ohne deren Kenntnis einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag nicht zugeordnet werden oder speist der eigentliche Stromlieferant entgegen seiner Verpflichtung keinen Strom in das Stromnetz ein (bspw. infolge einer Insolvenz), stellen wir in den Gebieten, in denen wir der zuständige Grundversorger sind, die Versorgung der betroffenen Letztverbraucher*innen mit Strom in Niederspannung für bis zu 3 Monate im Rahmen der sog. „Ersatzversorgung“ nach § 38 EnWG sicher, um es den Letztverbraucher*innen zu ermöglichen, innerhalb dieser Zeit einen neuen Stromlieferanten zu suchen. Nach Ablauf der 3 Monate endet die Ersatzversorgung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Voraussetzungen der Ersatzversorgung
Voraussetzung für die Ersatzversorgung i.S.v. § 38 EnWG durch uns ist, dass
- der Strombezug in Niederspannung erfolgt;
- der Strombezug in einem Gebiet erfolgt, in dem wir der zuständige Grundversorger sind,
- der Strom für den einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch bezogen wird, wobei auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht, und
- der Strombezug ohne Kenntnis des Letztverbrauchers einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag nicht zugeordnet werden kann oder der eigentliche Stromlieferant des Letztverbrauchers entgegen seiner Verpflichtung keinen Strom in das Stromnetz einspeist (bspw. infolge einer Insolvenz des Stromlieferanten).
Regelungen der Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung eines Letztverbrauchers durch uns erfolgt zu den Bedingungen der Grundversorgung, also zu den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den Allgemeinen Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie unseren Ergänzenden Bedingungen. Insbesondere
- hat die Ersatzversorgung eine Laufzeit von maximal 3 Monaten;
- kann die Ersatzversorgung durch Abschluss eines neuen Liefervertrags jederzeit ohne Kündigung beendet werden;
Für Gewerbetreibende
Ersatzversorgung für Privatkund*innen
Die Ersatzversorgung von Letztverbraucher*innen, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke nutzen, erfolgt zu nachfolgenden Preisen:
Ersatzversorgung
ab 01.01.2025 | Einheit | Netto | Brutto* |
---|---|---|---|
Arbeitspreis | ct/kWh | 36,06 | 42,91 |
Grundpreis | EUR/Monat | 12,50 | 14,88 |
* Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % und sind kaufmännisch gerundet. In den o.g. Preisen sind die Netznutzungsentgelte und gesetzlichen Umlagen inklusive.
Alte Preise zur Ersatzversorgung
Preise ab 01.04.2024 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ kWh 33,76 40,17 Grundpreis Euro/Monat 12,50 14,88 Preise ab 01.03.2023 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ kWh 32,01 38,09 Grundpreis Euro/Monat 12,50 14,88 Preise ab 01.02.2023 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 34,27 40,78 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 Preise ab 15.01.2023 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 43,94 52,29 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 Preise ab 01.01.2023 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 45,58 54,24 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 Preise ab 15.12.2022 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 60,54 72,04 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 Preise ab 01.12.2022 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 53,49 63,65 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 Preise ab 01.11.2022 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 44,50 52,96 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 Preise ab 15.10.2022 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 48,16 57,31 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 Preise ab 01.10.2022 netto brutto* Arbeitspreis Cent/ KWh 66,81 79,50 Grundpreis EUR/Monat 10,43 12,41 * Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % sind kaufmännisch gerundet.
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