Erläuterung:
Innerhalb der Grundversorgung erfolgt die Jahresverbrauchsabrechnung über eine Bestabrechnung.
Informationen zu Kostenbelastungen nach § 2 Abs. 3 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV):
In den Nettoverbrauchspreisen sind folgende Entgelte ab dem 01.01.2024 enthalten: Energiesteuer 0,55 ct/kWh, Konzessionsabgabe 0,27 ct/kWh, Emissionszertifikate nach dem BEHG („CO2-Preis) 0,635 ct/kWh, Gasspeicherumlage 0,145 ct/kWh = in Summe 1,600 ct/kWh.
Grundlage für die Lieferung von Erdgas ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) sowie die jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ratingen GmbH für die Belieferung mit Erdgas.
Die Grund- und Ersatzversorgung für den landwirtschaftlichen, gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf wird entsprechend § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh angeboten.
Erklärung der Begriffe:
Energiesteuer: Eine durch das Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.
Konzessionsabgabe: Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen.
Entgelte für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG („CO2-Preis“): Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum Schutz des Klimas einheitlich festgelegte Kosten für den verpflichtenden Erwerb von Emissionszertifikaten durch u. a. die Gaslieferanten.
Gasspeicherumlage: Die Gasspeicherumlage wird auf Grundlage des neu geschaffenen §§ 35a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ab dem 01.10.2022 erhoben und dient zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der von der Bundesregierung per Gesetz bestimmten Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen. Die Umlage wird von der Trading Hub Europe GmbH auf ihrer Internetseite unter HYPERLINK „http://www.tradinghub.eu/de-de“ www.tradinghub. eu/de-de veröffentlicht.
Energiesteuer-Hinweis: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.