Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Es regelt, wie die Kosten für den CO2-Ausstoß von Gebäuden zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen aufgeteilt werden. Ziel des Gesetzes ist es, alle Parteien zu einem umweltfreundlichen Verhalten zu motivieren.
Bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe wird schädliches Kohlenstoffdioxid (CO2) in die Umwelt ausgestoßen. Bereits in 2021 hat die Bundesregierung daher einen verbrauchsabhängigen CO2-Preis eingeführt, der für Erdgaslieferungen und u.a. auch für Wärmeverbräuche gilt.
Bei bestehenden Mietverhältnissen wurden diese Kosten bis Ende 2022 allein von den Mieter*innen im Zuge der Betriebskostenabrechnung getragen. Ab dem 01.01.2023 werden die CO2-Kosten für brennstoffbetriebene Heizungen (Heizöl, Erdgas, Kohle) sowie für Fernwärmeanschlüsse nun nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Je höher der Kohlenstoffdioxid-Ausstoß eines Gebäudes je Quadratmeter ist, desto größer ist der Kostenanteil des/der Vermieters/Vermieterin.
Eine Ausnahme bilden Gewerbeimmobilien und vermietete Nichtwohngebäude. Hier werden die Kosten 50:50 aufgeteilt.
In der untenstehenden Tabelle sehen Sie die genaue Aufteilung und somit Ihren Eigenanteil an Ihrer Erdgas- zw. Fernwärmerechnung. Die Aufteilung erfolgt in zehn Stufen, basierend auf dem jährlichen CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Wenn das Gebäude, das Sie bewohnen also beispielsweise einen CO2-Ausstoß von 30 kg pro Quadratmeter im Jahr aufweist, müssen Sie als Mieter*in 60% der Kosten selbst tragen: