
CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Informationen für Mieter*innen und Vermieter*innen
Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Es regelt, wie die Kosten für den CO2-Ausstoß von Gebäuden zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen aufgeteilt werden. Ziel des Gesetzes ist es, Anreize zur Reduzierung der CO₂-Emissionen von Gebäuden zu schaffen.
Bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe wird schädliches Kohlenstoffdioxid (CO2) in die Umwelt ausgestoßen. Bereits in 2021 hat die Bundesregierung daher einen verbrauchsabhängigen CO2-Preis eingeführt, der für Erdgaslieferungen und u.a. auch für Wärmeverbräuche gilt.
Bei bestehenden Mietverhältnissen wurden diese Kosten bis Ende 2022 allein von den Mieter*innen im Zuge der Betriebskostenabrechnung getragen. Ab dem 01.01.2023 werden die CO2-Kosten für brennstoffbetriebene Heizungen (Heizöl, Erdgas, Kohle) sowie für Fernwärmeanschlüsse nun nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Je höher der Kohlenstoffdioxid-Ausstoß eines Gebäudes je Quadratmeter ist, desto größer ist der Kostenanteil des/der Vermieters/Vermieterin.
Eine Ausnahme bilden Gewerbeimmobilien und vermietete Nichtwohngebäude. Hier werden die Kosten 50:50 aufgeteilt.
In der untenstehenden Tabelle sehen Sie die genaue Aufteilung und somit Ihren Eigenanteil an Ihrer Erdgas- zw. Fernwärmerechnung. Die Aufteilung erfolgt in zehn Stufen, basierend auf dem jährlichen CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Wenn das Gebäude, das Sie bewohnen also beispielsweise einen CO2-Ausstoß von 30 kg pro Quadratmeter im Jahr aufweist, müssen Sie als Mieter*in 60% der Kosten selbst tragen:
