Entlastungsmaßnahmen für Erdgaskund*innen

Entlastungsmaßnahme für Wärmekunden

Um private Haushalte und vor allem kleinere Gewerbetriebe kurzfristig zu entlasten, sieht das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für unsere Erdgaskund*innen eine staatliche finanzielle Kompensation für den Monat Dezember 2022 vor, die sich an dem monatlichen Abschlag orientiert.

Wie hoch ist die Soforthilfe?

Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Als unsere Kund*innen (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekund*innen) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. 

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Einmalzahlung der Soforthilfe gilt für alle Kund*innen (Privatkund*innen und Unternehmen) mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh. Die Soforthilfe wird der Bund übernehmen.  

Wie erfolgt die Umsetzung dieser Maßnahme?

Im ersten Schritt erfolgt vorläufig die Entlastung durch Nichtzahlung des Dezemberabschlags und hängt von der jeweils gewählten Zahlungsmethode ab (vorläufiger Entlastungsbetrag):

  • SEPA-Mandat: Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts unternehmen. Im Dezember werden wir den Abschlag für Gas nicht von Ihrem Konto abbuchen. Bedenken Sie, dass diese Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Ab Januar wird der monatliche Betrag wieder wie gewohnt abgebucht.
  • Dauerauftrag: Falls Sie Ihren monatlichen Abschlag per Dauerauftrag an uns entrichten, können Sie diesen für den Monat Dezember pausieren, so dass Sie diese Abschlagszahlung nicht überweisen. Sollte der Dauerauftrag auch im Dezember durchlaufen, so wird die Rückerstattung mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es findet keine direkte Rücküberweisung des Dezemberbetrags statt! Die Soforthilfe Dezember wird auf Ihrer nächsten Rechnung ausgewiesen.
  • Monatliche Überweisung: Falls Sie für Ihre Abschlagszahlung eine monatliche Überweisung vornehmen, verzichten Sie im Dezember einfach auf die Überweisung. Sollten Sie auch für den Dezember überweisen, so wird diese Zahlung in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Die Soforthilfe Dezember wird auf Ihrer nächsten Rechnung ausgewiesen.

Was gilt für größere Unternehmen und für größere Unternehmen und Einrichtungen mit registrierender Leistungsmessung mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio kWh.?

Auf die weiteren Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 S. 3 EWSG wird hingewiesen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem nach § 2 Abs. 1 S. 4 ESWG gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen uns bis zum 31.12.2022 in Textform mit dem Stichwort „Soforthilfe RLM“ darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.