Haus- und Badeordnung

Bäder und Saunen der Stadtwerke Ratingen GmbH

- Stand 01.03.2024 -

Diese Haus- und Badeordnung gilt für alle Nutzer der von der Stadtwerke Ratingen GmbH, Sandstraße 36, 40878 Ratingen (fortan „SWR“ genannt) betriebenen Bäder und Saunen einschließlich der Eingänge, Außenanlagen und Parkplätze (fortan einheitlich „Bäder“ genannt). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

1. Allgemeine Bestimmungen für den Badebetrieb

1.1 Zweck der Haus- und Badeordnung

1.1.1 Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der von SWR betriebenen Bädern.

1.1.2 Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb und ist für alle Nutzer verbindlich. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden.

1.1.3 Das Personal von SWR sowie deren Beauftragte üben das Hausrecht aus; Anweisungen des Personals von SWR sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- bzw. Übungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.

1.2 Öffnungszeiten, Preise

1.2.1 Die jeweils gültigen Öffnungszeiten und Preise werden durch Aushang in den Bädern bekanntgegeben und sind im Kassenbereich sowie im Internet unter stadtwerke-ratingen.de/ratinger-baeder einsehbar. Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Öffnungszeiten festgelegt werden. Für Freibäder kann die Öffnungszeit zudem witterungsbedingt verkürzt werden.

1.2.2 Einlassschluss für die Schwimmanlagen ist 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit; Einlassschluss für die Saunaanlagen ist 120 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Schwimm- und Saunaanlagen sind 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

1.2.3 SWR ist bei Vorliegen eines wichtigen Grunds berechtigt, innerhalb der Öffnungszeiten die Bäder bzw. einzelne Bereiche der Bäder zu schließen oder deren Nutzung einzuschränken. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn

  • der Betrieb der Bäder nicht ohne Gefährdung der Badegäste möglich ist (z. B. bei der Gefahr terroristischer Anschläge, heftigen Naturereignissen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, etc.);
  • Mitarbeiter des Personals von SWR oder andere Badegäste beleidigt, bedroht oder auf andere Weise verbal oder körperlich attackiert werden;
  • Schlägereien, Ausschreitungen oder sonstige gruppendynamische Eskalationen unter den Badegästen drohen oder erfolgen.

1.3 Zutritt

1.3.1 Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen bzw. besondere Zutrittsvoraussetzungen geregelt werden. Der Besuch in geschlossenen Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist nur mit vorheriger Genehmigung von SWR sowie nach vorheriger Anmeldung gestattet.

1.3.2 Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Eine Weitergabe der Zutrittsberechtigung nach Betreten des Nutzungsbereiches ist untersagt.

1.3.3 Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, sowie Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist der Zutritt zu den Bädern nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet, die zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Personensorge und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung sicherstellt. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. für Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.

1.3.4 Das Personal von SWR sowie deren Beauftragte sind berechtigt, am Einlass von dem Nutzer die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, etc.) zu verlangen, um dessen Zutrittsberechtigung, insbesondere das Alter und das Nichtvorliegen eines Hausverbots, zu überprüfen und bei Nichtvorlage des Lichtbildausweises den Zutritt zu verweigern.

1.3.5 Zutrittsberechtigungen sowie von SWR überlassene  Garderobenschrank- bzw. Wertfachschlüssel und Datenträger des Zahlungssystems (RFID Armband) sind vom Nutzer sicher zu verwahren, bei Wegen in den Bädern bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.

1.3.6 SWR ist berechtigt, dem Kunden die Nutzung der Bäder zu verweigern bzw. den Kunden aus den Bäder zu verweisen, wenn

  • der Kunde keine Zutrittsberechtigung vorlegen kann oder der auf der Zugangsberechtigung vorhandene QR-Code nicht auslesbar ist;
  • im Fall einer personalisierten Zutrittsberechtigung der Kunde nicht mit der auf der Zugangsberechtigung angegebenen Person identisch ist;
  • im Fall einer ermäßigten Zutrittsberechtigung der Grund für die Ermäßigung im Zeitpunkt des Zutritts nicht vorliegt;
  • ein bei Erwerb der Zutrittsberechtigung gewählter Zutritts-Zeitraum abgelaufen ist.

Personen, die in den Bädern ohne eine gültige Zutrittsberechtigung angetroffen werden, haben zudem eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 60,00 zu leisten. Missbräuchlich genutzte Zutrittsberechtigungen werden ersatzlos eingezogen. Das Recht der SWR zur Erteilung eines Hausverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kunden bleibt hiervon unberührt.

1.3.7 SWR ist ferner berechtigt, dem Kunden die Nutzung der Bäder zu verweigern bzw. den Kunden aus den Bäder zu verweisen, sofern der Kunde nicht nur unerheblich gegen die AGB der Ratinger Bäder, die Haus- und Badeordnung oder die Hygienevorschriften von SWR verstößt, insbesondere wenn der Kunde

  • mit einem Hausverbot belegt ist oder er unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer Rauschmittel steht;
  • Tiere mitführt;
  • an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunde leidet;
  • das Bad zu gewerblichen Zwecken (z.B. Durchführung von gewerblichem oder organisiertem Schwimmunterricht, etc.) nutzt;
  • das Bad zu nicht badüblichen Zwecken nutzt, sofern der Badbetrieb hierdurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird;

Das Recht der SWR zur Erteilung eines Hausverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kunden bleibt hiervon unberührt.

1.4 Verhaltensregeln

1.4.1 Die Nutzer haben sich auf die typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen und sind gegenüber den anderen Nutzern zu Umsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung in den Bädern zuwiderläuft. Untersagt ist in den Bädern insbesondere, aber nicht abschließend,

  • das Mitbringen von alkoholischen Getränken
  • der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke außerhalb der ausgewiesenen Bereiche und innerhalb der Gastronomie
  • der Verkauf mitgebrachter Speisen und Getränke in den Bädern
  • das Mitbringen von zerbrechlichen Behältern (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan)
  • das Mitbringen von Waffen und waffenähnlicher Gegenstände jeglicher Art 
  • Grillen, offenes Feuer und offene Flammen
  • die Durchführung von sexuellen Handlungen und Darstellungen
  • die Nutzung von Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
  • das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren vorherige Einwilligung; für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung von SWR.
  • das Betreten von Barfußbereichen mit Straßenschuhen; mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
  • die Nutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ohne vorherige Genehmigung von SWR
  • die Durchführung von politischen und religiösen Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken ohne vorherige Genehmigung von SWR.

1.4.2 Rauchen in jedweder Form (auch elektrische Zigaretten, Shishas, etc.) ist in den Hallenbädern einschließlich der dortigen Eingangsbereichen und Saunaanlagen untersagt. In den Freibädern ist das Rauchen von Shishas untersagt, im Übrigen ist das Rauchen nur außerhalb der Umkleide, Sanitär- und Badebereiche gestattet; bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen.

1.4.3 Garderobenschränke und Wertfächer dürfen nur während der Öffnungszeiten genutzt werden; ein Anspruch auf einen Garderobenschrank oder ein Wertfach besteht nicht. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt und nach den gesetzlichen Bestimmungen über sie verfügt.

1.4.4 Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

1.4.5 Liegen und Stühle dürfen nur bei Anwesenheit des Nutzers genutzt werden; ein Anspruch auf einen Sitz- oder Liegeplatz besteht nicht. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände (z.B. Handtücher, Taschen, etc.) können von SWR bei Abwesenheit des Nutzers abgeräumt und als Fundsachen behandelt werden.

1.4.6 Unfälle, Zwischenfälle, etc. sind dem Personal von SWR bzw. deren Beauftragten unverzüglich zu melden und der zugrundeliegende Sachverhalt mitzuteilen.

1.4.7 Einrichtungen der Bäder einschließlich überlassener Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen, Mängel oder Verunreinigungen an Einrichtungen bzw. Leihartikeln sind unverzüglich dem Personal anzuzeigen und der zugrundeliegende Sachverhalt mitzuteilen. Schad- oder mangelhafte Einrichtungen bzw. Leihartikel dürfen nicht genutzt werden.

1.4.8 Den Anweisungen des Personals von SWR bzw. deren Beauftragten ist Folge zu leisten. Etwaige Durchsagen zur Betriebssicherheit sind strikt zu befolgen. Im Falle einer Räumung bzw. Evakuierung sind die Bäder ruhig und geordnet zu verlassen.

1.4.9 Personen, die nicht nur unerheblich gegen die Verhaltensregeln verstoßen, können der Bäder verwiesen werden. Das Recht der SWR zur Erteilung eines Hausverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kunden bleibt hiervon unberührt.

1.5 Besondere Hinweise

1.5.1 Die Reinigung der Umkleide- und Sanitärbereiche in den Bädern wird von männlichen und weiblichen Personal durchgeführt.

1.5.2 Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche der Bäder werden zum Schutz der Mitarbeiter von SWR, der Nutzer und sonstiger Dritter sowie zur Wahrnehmung des Hausrechts und der Sicherung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche kamera- und videoüberwacht. Die der datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

1.6 Haftung der Nutzer / Haftungsfreistellung

1.6.1 Bei schuldhaftem Verlust der gemäß Ziffer 4.3 vom Betreiber überlassenen Gegenstände ist SWR berechtigt, dem Nutzer folgende Pauschalbeträge in Rechnung zu stellen:

a) Verlust Garderobenschrank- bzw. Wertfachschlüssel: EUR 20,00

b) Verlust Datenträger des Zahlungssystems (RFID Armband): EUR 20,00

Dem Nutzer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. SWR behält sich die Geltendmachung eines die Pauschale nachweislich übersteigenden Schadens vor.

1.6.2 Im Übrigen haftet der Nutzer für sämtliche Schäden, die von ihm oder einem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Nutzers im Rahmen der Nutzung der Bäder verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Nutzer sich nicht berufen.

1.6.3 Ferner hat der Nutzer SWR von allen Ansprüchen Dritter, die sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Nutzung der Bäder ergeben und deren Ursachen auf einem Verhalten/Unterlassen des Nutzers oder einem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Nutzers beruhen, auf erstes Anfordern freizustellen und sämtlichen Schaden zu ersetzen, der SWR aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwächst.

6.4 Vereine haften für ihre Mitglieder; die Haftung der Mitglieder selbst bleibt davon unberührt.

1.7 Haftung von SWR

1.7.1 Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von SWR werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet SWR nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

1.7.2 Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch SWR zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten von SWR in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

1.7.3 Im Übrigen haftet SWR nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SWR, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

1.7.4 Die sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergebende Haftung von SWR, insbesondere aus Regelungen des Haftpflichtgesetzes sowie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bleiben unberührt.

1.8 Streitbeilegung

1.8.1 Verbraucher im Sinne von § 13 BGB haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann zur Zeit unter folgendem Link abgerufen werden: ec.europa.eu/consumers/odr/.

1.8.2 SWR ist bemüht, etwaige Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist SWR im Zusammenhang mit der Nutzung der Bäder jedoch weder verpflichtet noch bereit.

1.9 Sonstige Bestimmungen

1.9.1 Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Bäder richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1.9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Gleiches gilt bei Lücken in der Haus- und Badeordnung.

2. Besondere Bestimmungen für die Schwimmanlagen

Ergänzend/abweichend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten für die Schwimmanlagen von SWR die nachfolgenden Bestimmungen:

2.1 Nutzung der Schwimmbereiche

2.1.1 Der Aufenthalt in den Schwimmbereichen der Bäder ist nur in schwimmtauglicher Badebekleidung ohne Hosentascheneinsatz gestattet; dabei müssen Unterteile angezogen sein, Oberteile können abgelegt werden. Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einem Bademantel oder einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

2.1.2 Vor der Benutzung der Schwimmbereiche muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt. Die Verwendung von Seife und anderer Reinigungsmitteln ist außerhalb der Duschräume nicht gestattet.

2.1.3 Die Wasserflächen dürfen nur über die hierfür vorgesehenen Zugänge betreten werden. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen ist untersagt. Angebotene Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

2.1.4 Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten, Bällen) sowie Schwimmhilfen ist nur mit vorheriger Genehmigung des Personals von SWR gestattet und erfolgt ebenso wie die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) auf eigene Gefahr.

2.1.5 Die Benutzung von in den Bädern zur Verfügung gestellten gesonderten Sportbereichen (z.B. Beachvolleyballfeld) geschieht auf eigene Gefahr. Die Nutzer dieser Bereiche sind gegenüber den anderen Nutzern zu besonderer Umsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. In Schadensfällen ist dem Personal von SWR unverzüglich der Schaden zu melden und der zugrundeliegende Sachverhalt mitzuteilen. Nachteile, die sich aus der Unterlassung oder Verzögerung ergeben, können zu Lasten des Geschädigten gehen.

2.2 Nutzung der Sprunganlagen und Wasserrutschen

2.2.1 Die Nutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal von SWR genutzt werden. Die Nutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen erfolgt auf eigene Gefahr.

2.2.2 Bei Nutzung von Sprunganlagen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

2.2.3 Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

2.2.4 Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Nutzung der Wasserrutschen zu einer Beschädigung der Badekleidung kommen kann.

3. Besondere Bestimmungen für die Saunaanlagen

Ergänzend/abweichend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten für die Saunaanlagen von SWR die nachfolgenden Bestimmungen:

3.1 Besondere Hinweise

3.1.1 Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Für Ihre Benutzung sind die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. zu beachten, die auf Nachfrage beim Personal eingesehen werden können.

3.1.2 Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.

3.1.3 Die Betreuung der Gäste im Saunabetrieb am Damentag sowie die Reinigung der Umkleide- und Sanitärbereiche im gesamten Bad werden von männlichem und weiblichem Personal durchgeführt.

3.2 Nutzung der Saunaanlage

3.2.1 Die Saunaanlagen sind grundsätzlich textilfreie Bereiche. Die Gastronomiebereiche der Saunaanlagen dürfen jedoch nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.

3.2.2 Die Nutzung der Saunaanlagen ist Personen ab dem 3. Lebensjahr gestattet; Personen bis zum 16. Lebensjahr ist die Nutzung der Saunaanlage jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen erlaubt. Im Übrigen gilt Ziffer 1.3 dieser Haus- und Badeordnung.

3.2.3 Die Bedienung der Saunaanlagen, insbesondere die Durchführung von Aufgüssen oder das Auflegen von Holzscheiten, erfolgt ausschließlich durch das Personal von SWR. Untersagt sind insbesondere das Berühren der Kamine und Saunaöfen sowie das Hantieren an den Thermostaten, Thermometern und anderen Einrichtungen der Saunaanlagen.

3.2.4 In den Saunaanlagen ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann (z.B. Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, etc.) untersagt. Im Übrigen gilt Ziffer 1.4 dieser Haus- und Badeordnung.

3.2.5 In die Saunaanlage dürfen nur Obst und Wasser mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.

3.3 Nutzung der Schwitzräume

3.3.1 Die Nutzung der Sauna-, Dampf- und Warmlufträume (fortan „Schwitzräume“) in den Saunaanlagen ist nur unbekleidet gestattet; Badeschuhe dürfen nicht getragen werden.

3.3.2 Vor der Benutzung der Schwitzräume sowie des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.

3.3.3 In Schwitzräumen ist eine Verunreinigung der Einbauten mit Schweiß zu vermeiden. Sitz-/Liegegelegenheiten dürfen daher nur mit trockenen Unterlagen genutzt werden, die der jeweiligen Auflagefläche entsprechen und die geeignet sind, Schweiß aufzunehmen (z.B. Badetuch, etc.). In Dampf- und Warmlufträumen sind die genutzten Sitz-/Liegeflächen zudem vor und nach der Nutzung mit vorhandenen Wasserschläuchen zu reinigen.

3.3.4 Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.

3.3.5 Laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen sowie Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind in Schwitzräumen aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme untersagt.

3.4 Nutzung der Ruheräume

3.4.1 In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.

3.4.2 Ruheliegen dürfen nur bei Anwesenheit des Nutzers und nur mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage genutzt werden; ein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht nicht. Auf den Ruheliegen abgelegte Gegenstände (z.B. Handtücher, Taschen, etc.) können vom Personal von SWR oder deren Beauftragten bei Abwesenheit des Nutzers abgeräumt und als Fundsachen behandelt werden.

4. Besondere Bestimmungen für die Parkplätze

Ergänzend/abweichend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten für die Parkplätze von SWR die nachfolgenden Bestimmungen:

4.1 Nutzung der Parkplätze

4.1.1 Auf den Parkplätzen von SWR gelten die Regeln der StVO.

4.1.2 Fahrzeuge dürfen nur auf den besonders gekennzeichneten Stellflächen der Parkplätze abgestellt werden.

4.1.3 Auf den Parkplätzen vorhandene E-Ladestationen sind entsprechend der geltenden Nutzungsbedingungen des jeweiligen Ladestellenbetreibers zu nutzen, insbesondere darf die zur E-Ladestation gehörende Stellfläche ausschließlich während eines Ladevorgangs genutzt werden.

4.2 Folgen bei Zuwiderhandlung

Bei unrechtmäßiger Nutzung der Parkplätze bzw. der E-Ladestationen ist SWR berechtigt, störende Fahrzeuge entfernen zu lassen; hierfür anfallende Kosten sind vom Nutzer zu tragen. Die Rechte des Ladestellenbetreibers im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung der E-Ladestationen bleiben hiervon unberührt.