1.3.1 Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen bzw. besondere Zutrittsvoraussetzungen geregelt werden. Der Besuch in geschlossenen Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist nur mit vorheriger Genehmigung von SWR sowie nach vorheriger Anmeldung gestattet.
1.3.2 Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Eine Weitergabe der Zutrittsberechtigung nach Betreten des Nutzungsbereiches ist untersagt.
1.3.3 Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, sowie Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist der Zutritt zu den Bädern nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet, die zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Personensorge und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung sicherstellt. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. für Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.
1.3.4 Das Personal von SWR sowie deren Beauftragte sind berechtigt, am Einlass von dem Nutzer die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, etc.) zu verlangen, um dessen Zutrittsberechtigung, insbesondere das Alter und das Nichtvorliegen eines Hausverbots, zu überprüfen und bei Nichtvorlage des Lichtbildausweises den Zutritt zu verweigern.
1.3.5 Zutrittsberechtigungen sowie von SWR überlassene Garderobenschrank- bzw. Wertfachschlüssel und Datenträger des Zahlungssystems (RFID Armband) sind vom Nutzer sicher zu verwahren, bei Wegen in den Bädern bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
1.3.6 SWR ist berechtigt, dem Kunden die Nutzung der Bäder zu verweigern bzw. den Kunden aus den Bäder zu verweisen, wenn
- der Kunde keine Zutrittsberechtigung vorlegen kann oder der auf der Zugangsberechtigung vorhandene QR-Code nicht auslesbar ist;
- im Fall einer personalisierten Zutrittsberechtigung der Kunde nicht mit der auf der Zugangsberechtigung angegebenen Person identisch ist;
- im Fall einer ermäßigten Zutrittsberechtigung der Grund für die Ermäßigung im Zeitpunkt des Zutritts nicht vorliegt;
- ein bei Erwerb der Zutrittsberechtigung gewählter Zutritts-Zeitraum abgelaufen ist.
Personen, die in den Bädern ohne eine gültige Zutrittsberechtigung angetroffen werden, haben zudem eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 60,00 zu leisten. Missbräuchlich genutzte Zutrittsberechtigungen werden ersatzlos eingezogen. Das Recht der SWR zur Erteilung eines Hausverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kunden bleibt hiervon unberührt.
1.3.7 SWR ist ferner berechtigt, dem Kunden die Nutzung der Bäder zu verweigern bzw. den Kunden aus den Bäder zu verweisen, sofern der Kunde gegen gesetzliche Vorschriften oder nicht nur unerheblich gegen die AGB der Ratinger Bäder, die Haus- und Badeordnung oder die Hygienevorschriften von SWR verstößt, insbesondere wenn der Kunde
- mit einem Hausverbot belegt ist oder er unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer Rauschmittel steht;
- Tiere mitführt;
- an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunde leidet;
- das Bad zu gewerblichen Zwecken (z.B. Durchführung von gewerblichem oder organisiertem Schwimmunterricht, etc.) nutzt;
- das Bad zu nicht badüblichen Zwecken nutzt, sofern der Badbetrieb hierdurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird;
Das Recht der SWR zur Erteilung eines Hausverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kunden bleibt hiervon unberührt.