Häufig gestellte Fragen zum Trinkwasser 

Wir beantworten Ihre Fragen:

Das Preissystem setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  1. dem Mengenpreis, der für die abgenommene Trinkwassermenge zu entrichten ist und
  2. dem Systempreis, der
    • für die Größe des Wohngebäudes bemessen an der Anzahl der Wohneinheiten zu entrichten ist (für Wohngebäude bzw. für überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden) oder
    • für die abgenommene Menge für gewerbliche oder sonstige nicht für Wohnzwecke genutzte Objekte (z. B. Landwirtschaft) zu entrichten ist.

Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude nehmen das Trinkwasserversorgungssystem unterschiedlich in Anspruch. Diese Leistungsunterschiede wollen wir auch bei den Wasserpreisen berücksichtigen. Während bei Wohngebäuden die Anzahl der darin enthaltenen Wohneinheiten ausschlaggebend für die Höhe des Systempreises ist, ziehen wir bei Nicht-Wohngebäuden (u. a. Gewerbe) die abgenommene Wassermenge als Maßstab heran. Bei Einrichtungen mit geringem Wasserverbrauch (u. a. Büroräume, Praxen, Kioske) sind die Systempreise für Nicht-Wohngebäude genauso hoch wie für Wohngebäude.

Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erklärt, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen "den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke" unterscheidet (Az.: VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14 und VIII ZR 338/14).

Die Systempreise für Wohngebäude sind nach der Anzahl der sich darin befindenden Wohneinheiten gestaffelt. Dabei haben wir berücksichtigt, dass unsere Infrastrukturkosten je weiterer Wohneinheit nicht gleichmäßig, d. h. linear steigen. Denn die Kosten für die Versorgung eines Haus mit sechs Wohneinheiten sind nicht doppelt so hoch wie die eines Gebäudes mit drei Wohneinheiten. Der Systempreis pro Wohneinheit in größeren Mehrfamilienhäusern fällt daher etwas niedriger, aus als der Systempreis pro Wohneinheit in kleineren Häusern. 

Dies ist der Fall, wenn es in einem Haus eine Wohneinheit oder mehrere Wohneinheiten gibt und das Haus ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird. 

Für die Höhe des Systempreises bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten im Haus ausschlaggebend.

Anhand der Anzahl der Wohneinheiten können Sie zunächst die Höhe des Systempreises für das Gebäude bestimmen. Diesem Betrag rechnen Sie die mengenabhängigen Kosten hinzu, indem Sie den Mengenpreis je Kubikmeter mit der abgenommenen Trinkwassermenge multiplizieren. Sollten Sie noch einen zusätzlichen Zähler oder einen größeren Zähler als Qn10 nutzen, kommt noch der Servicepreis hinzu.

Unter einer Wohneinheit sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenhängende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohneinheiten (bzw. Wohnungen) haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören. Wichtig für die Abgrenzung ist, ob diese eigenständig für Wohnzwecke genutzt werden können oder nicht. Bei Eigenständigkeit sind diese als eigene Wohneinheit zu werten.

Wir können lediglich auf öffentlich zugängliche Daten zugreifen oder uns vorliegende Angaben zur Anzahl der Wohneinheiten verwenden. Leider sind diese Daten nicht immer vollständig. Werden z. B. mehrere Häuser über einen Wasserzähler versorgt, so sehen wir nur den Verbrauch des Wasserzählers, wissen aber nicht, wie viele Wohneinheiten sich tatsächlich im Haus befinden. Auch die Nutzung von Gebäudeeinheiten ist uns in der Regel nicht bekannt. Insoweit können unzutreffende Schätzungen vorgenommen worden sein. Diese können aber korrigiert werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte unseren Kundenservice unter 02102 485-485 oder unter kundenservice@stadtwerke-ratingen.de.

Sie können die Angaben jederzeit ändern lassen. Dazu reicht eine schriftliche Mitteilung an unseren Kundenservice per Post oder E-Mail an kundenservice@stadtwerke-ratingen.de. Wir behalten uns vor, Ihre Angaben – beispielsweise durch unseren Außendienst – zu prüfen.

Entscheidend ist, ob im Gebäude die Wohn- oder Gewerbeeinheiten überwiegen. Sind mehr Gewerbeeinheiten als Wohneinheiten im Gebäude, wird das Gebäude als Nicht-Wohngebäude erfasst. Überwiegt die Anzahl der Wohnungen, wird das Gebäude als Wohngebäude erfasst.

Ist der Anteil an Wohn- und Gewerbeeinheiten gleich, betrachten wir die Art des Gewerbes und seinen Trinkwasserverbrauch genauer: Gewerbeeinheiten mit einem haushaltsüblichen Trinkwasserverbrauch (Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, etc.) werten wir wie Wohneinheiten und das Gebäude damit als Wohngebäude. Liegt der Trinkwasserverbrauch, wie z. B. bei Wäschereien oder Gärtnereibetrieben, über dem haushaltsüblichen Verbrauch, fallen diese Gewerbeeinheiten mehr ins Gewicht und das Gebäude wird als Nicht-Wohngebäude gewertet.

Hierzu können wir keine Aussage machen, da die Abrechnung innerhalb des Gebäudes von der vermietenden Person vorgenommen wird. Die Wasserkosten der Mieter*innen sind von dessen Betriebskostenabrechnung abhängig.

Der Leerstand ist nicht von Bedeutung. Auch für vorübergehend oder dauerhaft leerstehende Wohneinheiten, Ladenlokale oder ähnlich gewerblich genutzte Räumlichkeiten ist der Systempreis zu entrichten. Denn solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude.

So sieht es auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahr 2015 (VIII ZR 136/14). Demzufolge hat „der Leerstand insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wiederaufgenommen wird und der oder die Anschlussnehmer*in damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann.“

An der Anzahl der Wohneinheiten muss bis zum Abschluss der Umbaumaßnahme keine Änderung vorgenommen werden. Sollte sich durch den Umbau die Zahl der Wohneinheiten im Gebäude ändern, so teilen Sie uns diese bitte schriftlich oder per Mail an kundenservice@stadtwerke-ratingen.de mit. Wir behalten uns eine Ortsbesichtigung vor.

Es gibt für uns mehrere Möglichkeiten, die Angaben zu prüfen. Davon werden wir Gebrauch machen – beispielsweise beim turnusmäßigen Zählerwechsel oder bei der Ablesung. In Einzelfällen prüfen wir die Angaben auch schon früher. Falsche Angaben Ihrerseits führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten.

Sie haben selbstverständlich das Recht, die Einordnung überprüfen zu lassen, wenn diese Ihrer Meinung nach nicht korrekt erfolgt ist. Spätestens nach Erhalt der ersten Rechnung haben Sie Gelegenheit, die Angaben zu prüfen und uns mit einem gesonderten Schreiben Ihren Änderungswunsch mitzuteilen. Wir werden die Angaben dann prüfen und – sofern die Gründe berechtigt sind – eine Änderung vornehmen.

Nein, auch beim Zählerausbau bleibt der Wasserlieferungsvertrag mit uns bestehen und der Anschluss mit dem Trinkwassernetz verbunden. Die Leistungsvorhaltung bleibt also erhalten. Solange die Verbindung an das Trinkwassernetz besteht, besteht also auch die Verpflichtung zur Systempreiszahlung. Nur wenn eine Trennung des Anschlussobjektes (Gebäude, sonstige Einrichtung oder unbebautes Grundstück) von der Hauptversorgungsleitung erfolgt ist, fällt kein Systempreis mehr an.

Da Mieter*innen bei der Wasserlieferung nicht in direkter Vertragsbeziehung mit uns stehen und wir die individuellen Verbrauchsdaten der Mieter*innen nicht kennen, können wir dazu keine Auskunft geben. Mieter*innen müssen sich an ihre*n Vermieter*in wenden.

In der Regel erhalten Sie einmal im Jahr eine Information über die genutzte Wassermenge in Form der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung von Ihrem/Ihrer Vermieter*in.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Da eine Rechnungskorrektur immer einen hohen Aufwand bedeutet, bitten wir Sie, uns so früh wie möglich über Änderungen im Objekt oder falsche Angaben zu informieren.

Wir grenzen die Wassermengen in der Abrechnung automatisch ab. Gerne können Sie uns auch Ihren Zählerstand über unser Kundenportal mitteilen.

Der Mengenpreis macht im Preissystem 50 Prozent der Trinkwasserkosten aus. Somit können Sie über Ihren Wasserverbrauch Ihre Kosten beeinflussen.