Gebäude einfacher vergleichen mit dem Energieausweis
Wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet oder verkauft, hat seit dem 1. Juli 2008 immer auch einen Energieausweis vorzulegen. Der Ausweis ordnet jedes Haus in eine Energieeffizienzklasse zwischen A+ bis H ein – ähnlich wie man es schon seit Jahren von Kühlschränken oder Waschmaschinen kennt. Diese Einordnung erleichtert Interessenten die Vergleichsmöglichkeit von Immobilien und hilft bei der Kauf- oder Mietentscheidung.
Energieausweis bei den Stadtwerken Ratingen beantragen
Unsere Fachleute stellen sowohl den bedarfsorientierten Energieausweis (Pflicht für alle Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die einschließlich bis zum 01. November 1977 errichtet wurden) als auch den verbrauchsorientierten Ausweis (für Gebäude, die nach dem 01.11.1977 gebaut wurden sowie für Gebäude ab fünf Wohneinheiten) aus. Bei der letztgenannten Möglichkeit kann man zwischen beiden Varianten wählen.
Der Unterschied: Der kostengünstigere „Verbrauchsausweis“ dokumentiert das individuelle Heizverhalten der letzten drei Jahre. Die Leistungen des Energiebedarfsausweises umfassen hingegen die genaue energetische Qualität des Gebäudes. Ein Experte begutachtet dafür bei Ihnen vor Ort die Außenwände, Dachflächen, Fenster, Türen und Fußböden und analysiert die Stärken und Schwächen der Immobilie. Diese Daten sind natürlich deutlich aussagekräftiger als die reinen Verbrauchswerte, die je nach Nutzer deutlich schwanken können. Die Laufzeit der beiden Energieausweistypen beträgt jeweils zehn Jahre.
Ab Mai 2021 Neuregelungen zum Energieausweis
Ab 1. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise von Wohngebäuden. Gesetzliche Grundlage ist das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ab dem Stichtag sind Hauseigentümer verpflichtet, bei neu ausgestellten Verbrauchsausweisen detailliertere Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen. So soll der Informationsgehalt des Ausweises erhöht werden. Betroffen sind von dieser Änderung unter anderem Besitzer von Energieausweisen, die 2011 erstellt wurden, da die Energieausweise nur zehn Jahre gültig sind und dieses Jahr gegebenenfalls erneuert werden müssen.
Der Gebäudeenergieausweis muss vorgelegt werden, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Das galt bislang für den Gebäudeeigentümer, ab dem 1. Mai 2021 aber auch für Makler. Wer sein Gebäude selbst nutzt oder es nicht neu vermietet, benötigt keinen neuen Ausweis.
In den neuen Ausweis werden ab Mai 2021 unter anderem die Mengen der Treibhausgas-Emissionen aufgenommen. Dabei werden die Emissionen aus dem Primärenergie-Bedarf oder -Verbrauch des Gebäudes errechnet. Immobilienbesitzer haben weiterhin die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis. In beiden Varianten sind Modernisierungsempfehlungen enthalten. Allerdings muss der Immobilienbesitzer künftig die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben – einschließlich inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Das war bislang nur beim Bedarfsausweis nötig.