BGB

Besondere Geschäftsbedingungen für die Bädernutzung

- Stand 01.03.2024 -

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für die Bädernutzung (fortan „BGB Bädernutzung“) regeln neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ratinger Bäder und der Haus- und Badeordnung der SWR das zwischen dem Nutzer und der Stadtwerke Ratingen GmbH (fortan „SWR“) begründete Vertragsverhältnis hinsichtlich der zeitweisen Überlassung von Wasserflächen des Allwetterbades Ratingen-Lintorf bzw. des Hallenbades Ratingen-Lintorf bzw. des Hallen- und Freibades Angerbad Ratingen-Mitte einschließlich der notwendigen Einrichtungen der jeweiligen Bäder an den Nutzer. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

1. Gegenstand des Vertragsverhältnisses
1.1 Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist die zeitweise Überlassung von einzelnen, im Buchungs- und Belegungsportal „PROPERTY Wasserflächen MANAGER“ der SWR ausgewiesenen Wasserflächen des Allwetterbades Ratingen-Lintorf bzw. des Hallenbades Ratingen-Lintorf bzw. des Hallen- und Freibades Angerbad Ratingen-Mitte einschließlich der für die Nutzung der Wasserflächen notwendigen Einrichtungen der jeweiligen Bäder (fortan einheitlich „Nutzungsflächen“) an den Nutzer. Darüber hinausgehenden Leistungen durch die SWR, insbesondere die Beaufsichtigung des Badebetriebs und der Wasseraufsicht, sind nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses und werden von der SWR auch nicht erbracht.

1.2 Die SWR ist von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange diese BGB Bädernutzung Beschränkungen vorsehen. Das gleiche gilt, wenn der SWR die Erfüllung ihrer Leistungspflicht durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert ist, ihre Leistungspflichten zu erfüllen. Ein Anspruch des Nutzers auf Schadensersatz besteht in diesen Fällen nur, sofern und soweit ein Verschulden der SWR vorliegt.

1.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser BGB Bädernutzung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ratinger Bäder und/oder der Haus- und Badeordnung der SWR haben die Bestimmungen dieser BGB Bädernutzung Vorrang.

2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
2.1 Angebote der SWR in Prospekten, Anzeigen, Formularen, etc. sind freibleibend; maßgeblich sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss geltenden Bedingungen, Preise und Leistungsverzeichnisse.

2.2 Der Nutzer gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags ab, indem er online auf der Homepage der SWR (derzeit: baeder-shop.stadtwerke-ratingen.de) über das von der SWR für die Organisation und Belegung der Nutzungsflächen ihrer Bäder genutzte Buchungs- und Belegungsportal „PROPERTY Wasserflächen MANAGER“ eine Buchungsanfrage bei der SWR stellt. Im Rahmen der Buchungsanfrage hat der Nutzer alle zur Vertragsabwicklung erforderlichen Angaben zu machen und zu bestätigen, dass er die angezeigten Vertragsbedingungen, Informationen und Belehrungen vor Absendung der Buchungsanfrage zur Kenntnis genommen hat und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Buchungsanfragen der Nutzer werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der SWR berücksichtigt. Sollte das Buchungs- und Belegungsportal aus technischen Gründen, die nicht vom Nutzer zu vertreten sind, nicht verfügbar sein, so können Buchungsanfragen auch per E-Mail über ratinger-baeder@stadtwerke-ratingen.de an die SWR gerichtet werden.

2.3 Nach Eingang einer Buchungsanfrage wird diese von der SWR geprüft, wobei insbesondere auch Umkleidekapazitäten einbezogen und berücksichtigt werden. Ist danach eine Nutzung der angefragten Wasserflächen durch den Nutzer möglich, wird von der SWR die Buchungsanfrage unverzüglich per E-Mail an die vom Nutzer im Rahmen der Buchungsanfrage angegebene E-Mail-Adresse bestätigt, andernfalls erhält der Nutzer auf dem gleichen Wege eine Absage. Im Falle einer Absage ist nur die Buchung einer anderen Wasserfläche möglich; Wartelisten werden nicht geführt.

2.4 Mit der Buchungsanfrage oder der Eingangsbestätigung, die automatisch per E-Mail an den Kunden versandt wird, kommt noch kein Vertragsverhältnis zwischen der SWR und dem Kunden zustande. Vielmehr kommt erst mit der Buchungsbestätigung der SWR zwischen der SWR und dem Nutzer ein Nutzungsvertragsverhältnis hinsichtlich der in der Buchungsbestätigung aufgeführten Wasserfläche und Wasserzeit zustande. Der Nutzer ist zur unverzüglichen Prüfung der Buchungsbestätigung der SWR verpflichtet. Mehraufwand und Nachteile, die aus der Verletzung der Prüfpflicht resultieren, hat der Nutzer zu tragen. Die Zuordnung der überlassenen Wasserflächen wird über das Belegungsmanagement der SWR festgelegt; ein Anspruch des Nutzers auf die Nutzung bestimmter Wasserflächen (z.B. bestimmter Schwimmbahnen) besteht jedoch nicht.

2.5 Wasserflächen, die ein Nutzer kurzfristig vor Ort hinzubuchen möchte, sind ebenfalls über das Buchungs- und Belegungsportal zu erfassen. Sollte dies insbesondere aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, steht den Nutzern in den Bädern zur Buchung das Personal der SWR zur Verfügung.

2.6 Bei Serienbuchungen, also der Buchung von Wasserflächen zu mehreren regelmäßigen Zeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z.B. die Buchung einer Wasserfläche für jeweils eine Stunde an jedem Montag eines Kalenderjahrs oder eines Schuljahres), werden diejenigen Buchungen, die auf gesetzliche Feiertage in NRW und von der SWR festgelegte Schließungstage fallen, als Nichtbelegung behandelt. Handelt es sich bei dem Nutzer um eine öffentliche Schule bzw. den Träger einer öffentlichen Schule, werden bei Serienbuchungen zusätzlich diejenigen Buchungen, die in die gesetzlichen Schulferien fallen, als Nichtbelegung behandelt.

2.7 Im Falle einer Online-Bestellung erfolgt die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Kunde hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm im Rahmen der Buchungsanfrage angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter etc. verhindert wird.

3. Nutzungsflächen / Wasserzeiten / Nutzungsarten / Sperrung
3.1 Die dem Nutzer jeweils überlassenen Wasserflächen und Wasserzeiten sind in dem digitalen Buchungs- und Belegungsportal der SWR angegeben.

3.2 Die Nutzung der gebuchten Wasserflächen ist beschränkt auf die in der Buchungsanfrage des Nutzers angegebene Art der Nutzung (fortan einheitlich „Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers“) sowie die dort angegebene Teilnehmerzahl. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

3.3 Ein Anspruch auf alleinige Nutzung des jeweiligen Bades während der gebuchten Wasserzeiten besteht nicht; insbesondere behält sich die SWR vor, während der gebuchten Wasserzeiten freie Wasserflächen anderen Nutzern zu überlassen, für den öffentlichen Schwimmbetrieb zu nutzen und/oder in den Bädern betriebsbedingte Arbeiten (z.B. Reinigungsarbeiten) auszuführen.

3.4 Der Nutzer ist ohne vorherige Zustimmung der SWR nicht berechtigt, die gebuchten Wasserflächen und/oder Wasserzeiten ganz oder teilweise Dritten unterzuvermieten oder auf sonstige Weise ganz oder teilweise zu überlassen.

3.6 Wenn und soweit der Nutzer die gebuchten Wasserflächen während der gebuchten Wasserzeiten nicht nutzt oder der Nutzer die Nutzung der gebuchten Wasserflächen vor Ende der gebuchten Wasserzeiten beendet, ohne dass die SWR hieran jeweils ein Verschulden trifft, ist die SWR berechtigt, die ungenutzten Wasserflächen Dritten zur Verfügung zu stellen. Diesbezügliche Ansprüche des Nutzers auf (anteilige) Erstattung des Nutzungsentgelts oder Entschädigung sind ausgeschlossen.

3.7 Die SWR ist ferner berechtigt, die Bäder oder einzelne Nutzungsflächen der Bäder zu sperren und damit deren Nutzung durch den Nutzer ganz oder teilweise zu unterbinden, wenn und soweit dies aus betrieblichen Gründen (z.B. Veranstaltungen im jeweiligen Bad), zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung von Gefahren für Personen, Anlage oder Sachen von nicht unerheblichen Wert oder aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist. Über eine planbare Sperrung wird die SWR den Nutzer rechtzeitig schriftlich benachrichtigen. Soweit der Nutzer von der jeweiligen Sperrung betroffen ist, wird das vom Nutzer zu leistende Nutzungsentgelt entsprechend gekürzt; im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Nutzers wegen einer Sperrung ausgeschlossen.

4. Verantwortung und Aufsicht
4.1 Die Verantwortung für den Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers einschließlich der Beaufsichtigung des Badebetriebs und der Wasseraufsicht obliegt vollumfänglich und ohne Einschränkung dem Nutzer, selbst wenn während der zugewiesenen Zeiten freie Nutzungsflächen anderen Nutzern überlassen oder für den öffentlichen Schwimmbetrieb genutzt werden sollten; die Ausübung des Hausrechts durch die SWR bleibt hiervon unberührt.

4.2 Die Beaufsichtigung des Badebetriebes beinhaltet die Überwachung der Nutzflächen einschließlich der Einrichtungen und der Ausstattungen des jeweiligen Bades, die Aufsicht in den für die Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers zugänglichen Bereichen außerhalb der Becken und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung. Sie umfasst alle Maßnahmen, die vor und während des Badebetriebs zur Gewährleistung der Sicherheit in den Nutzungsflächen, die den Teilnehmern an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers zugänglichen sind (also auch sämtliche Nebenräume wie Umkleiden, Toiletten, Duschen, Zugänge, Treppen, etc.) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:

  • die Überprüfung der Nutzungsflächen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin vor Beginn der gebuchten Wasserzeiten,
  • die Überwachung der Nutzungsflächen,
  • die Überwachung der Einhaltung der Haus- und Badeordnung der SWR durch die Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers sowie
  • die Prävention möglicher Unfälle.

Die Beaufsichtigung des Badebetriebs ist so durchzuführen, dass die Überwachung aller Bereiche, die den Teilnehmern an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers zugänglich sind, gewährleistet ist (z.B. durch regelmäßige Kontrollgänge).

4.3 Die Wasseraufsicht beinhaltet das Erkennen und Vermeiden von Gefahrensituationen im und am Wasser. Sie umfasst alle Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der Becken und Wasserflächen, die den Teilnehmern an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers zugänglichen sind, erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:

  • die Beobachtung und Überprüfung des Geschehens im Wasser mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf, ob Gefahrensituationen für die Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb auftreten,
  • das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
  • die Rettung in Wassernot befindlicher Personen,
  • die Durchführung von Erste-Hilfe-Leistungen,
  • die Einleitung und Durchführung der Rettungskette.

Die Wasseraufsicht ist so durchzuführen, dass das Aufsichtspersonal jeden Punkt des Aufsichtsbereichs so einsehen kann, dass Ertrinkende unverzüglich für die lebensrettenden Maßnahmen erreicht werden können; das Aufsichtspersonal muss jederzeit für einen Hilferuf erreichbar sein.

4.4 Ferner hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass

  • nach dem Ende der gebuchten Wasserzeiten die Nutzungsflächen in ordnungsgemäße Zustand an die SWR übergeben werden, also insbesondere benutzte Geräte an die dafür vorgesehenen Plätze zurückgebracht und ggf. beschädigte Einrichtungen und Geräte der SWR gemeldet werden.
  • besondere Vorkommnisse, insbesondere Unfälle, Schäden und erkannte potentielle Gefahrenquellen, der SWR unverzüglich mitgeteilt und von dem Nutzer dokumentiert werden.

4.5 Dem Nutzer bzw. den von dem Nutzer für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzten Personen steht vor, während und nach den gebuchten Wasserzeiten das Personal der SWR in den Bäder vor Ort für Fragen oder Klärungsbedarf zur Verfügung. Darüberhinaus ist die SWR im Bedarfsfall telefonisch wie folgt zu erreichen:

  • Hallen- und Freibad Angerbad Ratingen-Mitte: 02102 / 485-423/424
  • Hallenbad Ratingen-Lintorf: 02102 / 485-452
  • Zentrale Leitwarte der SWR: 02102 / 485-250

5. Anforderungen an die für die Beaufsichtigung des Badebetriebs bzw. die Wasseraufsicht eingesetzten Personen
5.1 Für die Beaufsichtigung des Badebetriebs dürfen von dem Nutzer nur solche Personen eingesetzt werden, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • die für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung besitzen,
  • in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung (nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe - BAGEH) aus-gebildet sind, und
  • von der SWR bezüglich der jeweiligen Bädern, ihren Ausstattungen, den betrieblichen Abläufen und des rechtmäßigen Verhaltens in Notsituationen eingewiesen worden sind.

5.2 Für die Wasseraufsicht dürfen von dem Nutzer nur solche Personen eingesetzt werden, die neben den oben aufgeführten Anforderungen zudem die Rettungsfähigkeit besitzen. Sofern sich nicht aus Gesetzen, Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften, ministeriellen Runderlassen oder sonstigen Vorschriften andere Voraussetzungen für die Rettungsfähigkeit ergeben, ist die Rettungsfähigkeit nur gegeben, wenn die für die Wasseraufsicht eingesetzten Personen aufgrund ihrer Fähigkeiten sowie ihrer gesundheitlichen und geistigen Eignung in der Lage sind, gefahrlos eine Rettung Ertrinkender von der tiefsten Stelle der in den jeweiligen Bädern vorhandenen Wasserflächen, d.h. beim

  • Allwetterbad Ratingen-Lintorf in einer Tiefe von 1,85 m
  • Hallenbad Ratingen-Lintorf  in einer Tiefe von 3,85 m
  • Hallenbad Angerbad Ratingen-Mitte in einer Tiefe von 4,20 m
  • Freibad Angerbad Ratingen-Mitte in einer Tiefe von 5,00 m,

durchzuführen, ohne sich selbst zu gefährden, und die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich einer möglicherweise erforderlichen Herz-Lungen-Wiederbelebung vorzunehmen. Die Rettungsfähigkeit liegt vor, wenn der Betreffende

  • die Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe bzw. zum Meister der Bäderbetriebe
  • das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber oder ein Dokument gemäß der Auflistung auf der Website der DGfdB (https://www.dgfdb.de/aequivalenztabellen-ils), aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber gleichwertig erfüllt sind, oder
  • eine kombinierte Rettungsübung nach Anhang 1 der jeweils aktuellen Richtlinie DGfdB R 94.050 erfolgreich absolviert bzw. abgelegt hat. 

5.3 Die Nachweise über die erforderlichen Qualifikationen sind von den für die Aufsicht eingesetzten Personen jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Der Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie der Ausbildung in Erster Hilfe und der Herz-Lungen-Wiederbelebung darf dabei nicht älter als zwei Jahre sein, sofern sich nicht aus Gesetzen, Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften, ministeriellen Runderlassen oder sonstigen Vorschriften andere Fristen ergeben.

5.4 Die Verantwortung für die Einhaltung der Auffrischungszeiträume trägt der Nutzer bzw. bei Nutzern, bei denen es sich um eine öffentliche Schule bzw. den Träger einer öffentlichen Schule handelt, der Schulleiter.

6. Nutzungsbedingungen
6.1 Bei der Nutzung der Bäder ist die Haus- und Badeordnung der SWR in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die jeweils gültige Fassung der Haus- und Badeordnung der SWR wird dem Nutzer auf Verlangen ausgehändigt und kann im Internet jederzeit über die Homepage der SWR (derzeit: www.stadtwerke-ratingen.de/ratinger-baeder/prefooter/Haus-badeordnung/) abgerufen werden.

6.2 Von dem Nutzer für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzte Personen sind von dem Nutzer vor Beginn der gebuchten Wasserzeit, bei Serienbuchungen vor Beginn der ersten gebuchten Wasserzeit  bei der SWR in Textform anzumelden und müssen sich auf Verlangen jederzeit ausweisen können. Personelle Änderungen sind der SWR unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Der Zutritt zu den Bädern ist nur den für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs angemeldeten Personen sowie den Teilnehmern an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers gestattet. Die Bäder bzw. die Nutzungsflächen dürfen von den für die Aufsicht angemeldeten Personen frühestens 20 Minuten, im Übrigen frühestens 15 Minuten vor Beginn der gebuchten Wasserzeit betreten werden und sind spätestens 15 Minuten nach Ende der gebuchten Wasserzeit zu verlassen; das Betreten und Verlassen des Bades bzw. der Nutzungsflächen hat jeweils als geschlossene und vollzählige Gruppe zu erfolgen. Die Wasserflächen dürfen frühestens mit Beginn der gebuchten Wasserzeiten betreten und müssen spätestens mit Ablauf der gebuchten Wasserzeit verlassen werden.

6.4 Die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers ist vor Beginn jeder Wasserzeit von den für die Aufsicht eingesetzten Personen über das im jeweiligen Bad vorhandene Terminal bzw. bei Nichtvorhandensein oder Defekt des Terminals auf einer von der SWR ausgelegten Teilnehmerliste anzugeben.

6.5 Die Bäder einschließlich aller dazugehörigen Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln und ausschließlich ihrer Bestimmung nach einzusetzen. Eigene Geräte dürfen nur nach vorheriger Einwilligung der SWR im Bad benutzt und aufbewahrt werden.

6.6 Die Wasserflächen und die Innenräume der Hallenbäder werden von der SWR nach eigenem Ermessen beheizt, wobei eine Wassertemperatur von mindestens 24°C in den Wasserflächen sowie eine Raumtemperatur von mindestens 26 °C in den beheizbaren Innenräumen der Hallenbädern sichergestellt wird.

6.7 Die SWR ist berechtigt, dem Nutzer, dem von dem Nutzer für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzten Personen und/oder Teilnehmern an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers den Zutritt zu den Bädern zu verweigern oder aus den Bädern zu verweisen, sofern nicht nur unerheblich gegen diesen Vertrag, die Haus- und Badeordnung der SWR oder sonstige Gesetze und Rechtsvorschriften verstoßen wird, insbesondere wenn

  • eine für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzte Person nicht angemeldet ist, sich nicht ausweisen oder eine für die Aufsicht eingesetzte Person die erforderliche Qualifikation nicht nachweisen kann; 
  • eine für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzte Person oder ein Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers mit einem Hausverbot belegt ist oder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer Rauschmittel steht;
  • eine für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzte Person oder ein Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunde leidet;
  • eine für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzte Person oder ein Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers einen nach einer aktuellen Schutzverordnung oder sonstigen gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschrift geforderten gültigen Nachweis nicht vorlegen kann;
  • gegen die in Ziffer 6.3 aufgeführten Zeiten verstoßen wird.

7. Nutzungsentgelt
7.1 Das vom Nutzer zu leistende Nutzungsentgelt beträgt 18,50 EUR je Schwimmbahn und je 60 Minuten Aufenthalt im Wasser, wobei die Berechnung anteilig je angefangene 30 Minuten erfolgt. Abgestellt wird dabei auf die gebuchten Wasserzeiten bzw. bei Verstoß gegen die in Ziffer 6.3 genannten Zeitpunkte auf den Zeitpunkt des verfrühten Betretens der Wasserflächen durch den ersten Teilnehmer bzw. des verspäteten Verlassens der Wasserflächen durch den letzten Teilnehmer. Eine Schwimmbahn im Sinne von Satz 1 umfasst dabei jeweils eine der im Buchungsportal angegebenen einzelnen Wasserflächen, also z.B. eine Beckenbahn von 25m x 2,50 m oder einen Teil eines Nichtschwimmerbeckens, eines Sprungbeckens oder einer 50m-Schwimmbahn.

7.2 Die SWR ist berechtigt, das Nutzungsentgelt gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu ändern (Erhöhungen oder Senkungen), wenn sich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder eines Verlängerungszeitraums kalkulierten Finanzierungs-, Lohn-, Gehalts- und/oder Materialkosten geändert haben. Der Umfang einer Preisänderung ist dabei auf die Veränderung der Preise seit der jeweils vorhergehenden Preisänderung bzw. – sofern noch keine Preisänderung erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisänderung beschränkt. Der Nutzer hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens gerichtlich überprüfen zu lassen. Preisänderungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich und werden nur wirksam, wenn die SWR den Nutzer spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung unter Hinweis auf deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang in Textform unterrichtet. Ändert die SWR die Preise einseitig, hat der der Nutzer das Recht, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung zu kündigen; hierauf wird der Nutzer von der SWR in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

7.3 Werden die vertraglichen Leistungen nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Nutzer zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die vertraglichen Leistungen der SWR nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) belegt werden, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Nutzer wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Nutzer das Recht, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen. Hierauf wird der Nutzer von der SWR in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8. Abrechnung
Nach dem Ende der gebuchten Wasserzeit, bei Serienbuchungen nach dem Ende jedes von der SWR festgelegten Abrechnungszeitraumes sowie nach dem Ende der letzten gebuchten Wasserzeit erstellt die SWR eine Abrechnung nach ihrer Wahl in elektronischer Form oder in Papierform. In jeder Abrechnung wird der Umfang der Nutzung der zugewiesenen Nutzungsflächen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum auf der Grundlage der jeweils geltenden Nutzungsentgelte abgerechnet. Auf Wunsch des Nutzers wird die SWR dem Nutzer die Rechnungen erläutern.

9. Zahlung / Verzug / Aufrechnung
9.1 Rechnungen der SWR sind ohne Abzug im Wege der SEPA-Überweisung kostenfrei an die SWR zu leisten. Der Nutzer hat die SWR vorab in Textform zu informieren, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.

9.2 Soweit in den Rechnungen der SWR keine anderen Fristen angegeben sind, kommt der Nutzer in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung nachgekommen ist; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der SWR.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzugs stehen der SWR die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Darüber hinaus ist die SWR berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit zu berechnen.

9.4 Zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der SWR und/oder Zurückbehaltung von Forderungen der SWR ist der Nutzer nur berechtigt, soweit die vom Nutzer behauptete Forderung gegen die SWR rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SWR anerkannt ist; dies gilt nicht für Forderungen des Nutzer aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflicht der SWR.

10. Laufzeit des Vertragsverhältnisses / Kündigung
10.1 Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende der gebuchten Wasserzeit bzw. bei Serienbuchungen mit dem Ende der letzten gebuchten Wasserzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wünscht der Nutzer eine Verlängerung des bestehenden Vertragsverhältnisses über das Ende der (letzten) gebuchten Wasserzeit hinaus, kann er sich hierfür jederzeit an die SWR wenden.

10.2 Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragspartnern jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt für die SWR insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn

  • trotz schriftlicher Abmahnung mit Kündigungsandrohung gegen die Bestimmungen dieser AGB Bädernutzung oder gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen wird
  • der Nutzer trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung das Bestehen des nach Ziffer 14 erforderlichen Versicherungsschutzes nicht nachweist;
  • trotz schriftlicher Anmahnung mit Kündigungsandrohung wiederholt gegen die in Ziffer 6.3 aufgeführten Zeiten verstoßen wird;
  • trotz schriftlicher Anmahnung mit Kündigungsandrohung wiederholt gegen die dem Nutzer obliegenden Aufsichtspflichten verstoßen wird;
  • trotz schriftlicher Anmahnung mit Kündigungsandrohung wiederholt die Bäder, deren Einrichtungen oder Geräte beschädigt oder zerstört werden;
  • sich der Nutzer mit einer Zahlung trotz schriftlicher Mahnung für einen Zeitraum von mehr als   einem Monat in Verzug befindet;
  • das von dem Nutzer mit der Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs des Nutzers beauftragte Personal die gemäß Ziffer 5 erforderlichen Qualifikationen nicht nachweisen kann.

10.3 Für die SWR liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ferner dann vor, wenn trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt mehr Teilnehmer als vereinbart oder weniger als mindestens acht Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers teilnehmen.

10.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine E-Mail).

10.5 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung, sofern der kündigende Vertragspartner in seiner Kündigungserklärung nicht einen späteren Endtermin bestimmt hat. Hat ein Vertragspartner den Kündigungsgrund zu vertreten, kann der zur Kündigung berechtigte Vertragspartner Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen.

11. Änderung der Bedingungen des Vertragsverhältnisses
Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Bestimmungen beruhen auf den rechtlichen, gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. BGB, höchstrichterliche Rechtsprechung). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die SWR nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in den Bestimmungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist die SWR verpflichtet, die Bestimmungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen der Bestimmungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich und werden nur wirksam, wenn die SWR den Nutzer spätestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden über die beabsichtigten Anpassungen in Textform unterrichtet. Ändert die SWR die Bestimmungen nach dieser Ziffer einseitig, hat der Nutzer das Recht, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Anpassung zu kündigen. Hierauf wird der Nutzer von der SWR in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

12. Haftungsfreistellung
12.1 Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die er, eine vom Nutzer für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzte Person oder ein Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers im Rahmen oder bei Gelegenheit der Nutzung der Nutzungsflächen verursacht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich der Nutzer nicht berufen.

12.2 Ferner hat der Nutzer die SWR von allen Ansprüchen Dritter, die sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Nutzung der Nutzungsflächen ergeben und deren Ursachen auf einem Verhalten/Unterlassen des Nutzers, einer vom Nutzer für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzten Person oder eines Teilnehmers an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers beruhen, auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen und der SWR sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der SWR aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Kommt es im Zusammenhang mit der Nutzung der Nutzungsflächen zu einem Schadensfall, ist der Nutzer zudem verpflichtet, die SWR unverzüglich über sämtliche Umstände des Schadensfalls zu informieren und nach Kräften bei der Klärung des Schadensfalls mitzuwirken, insbesondere gegenüber Versicherungen, Behörden und Gerichten. Dabei ist er zu fristgemäßen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

13. Haftung
13.1 Die Nutzung der Bäder und deren Einrichtungen einschließlich der Sammelumkleiden und/oder Einzelkabinen sowie der vorhandenen Spinde erfolgt auf eigene Gefahr, eine Haftung insbesondere auch für Kleidungsstücke und andere Gegenstände des Nutzers, der von dem Nutzer für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzten Personen sowie der Teilnehmer an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers wird von der SWR nicht übernommen; die Verpflichtung der SWR, die Bäder und deren Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, bleibt hiervon unberührt.

13.2 Im Übrigen ist die Haftung der SWR sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die SWR bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraus-gesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

13.3 Die sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergebende Haftung der Vertragspartner,  insbesondere aus den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bleibt unberührt.

14. Versicherung
Der Nutzer hat für Schäden, die von ihm, von einer der von ihm für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzten Person oder einem Teilnehmern an dem Schwimm-/Sportbetrieb des Nutzers zu vertreten ist, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die einen ausreichenden Versicherungsschutz für die bei der Nutzung der Wasserflächen potentiell entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe, jedenfalls aber i.H.v. 10.000.000,00 EUR pro Schaden, sicherstellen muss; auf Verlangen ist des Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen.

15. Datenschutz
15.1 Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten des Nutzers sowie der von ihm für die Durchführung des Schwimm-/Sportbetriebs eingesetzten Personen werden von der SWR entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt; auf die Datenschutzinformation der SWR, die Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist, wird verwiesen.

15.2 Ist der Nutzer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, sind die Vertragspartner verpflichtet, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 DS-GVO obliegenden Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen 

  • personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder
  • betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren.

Hierfür verwendet der Vertragspartner, der die personenbezogenen Daten weitergibt bzw. auf dessen Veranlassung die Kontaktaufnahme erfolgt, das ihm von dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, das von dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt vor der Aushändigung an die betroffenen Personen zu prüfen. Sie sind weiterhin nicht berechtigt, das von dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationsblatt ohne vorherige Zustimmung zu ändern. Es obliegt ausschließlich dem zur Information verpflichteten Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner ein den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen und dieses bei Bedarf auch während der Vertragslaufzeit zu aktualisieren.

15.3 Die SWR übermittelt im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der SWR oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Anschlussnehmern und Auftraggebern (§§ 505a, 506 BGB). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.)

16. Widerrufsrecht
Ist der Nutzer Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, ist er zum Widerruf des Vertragsverhältnisses berechtigt; auf die Widerrufsbelehrung der SWR, die Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist, wird verwiesen.

17. Streitbeilegungsverfahren
17.1 Bei Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kann der Nutzer sich an den Verbraucherservice der SWR per Post (Stadtwerke Ratingen GmbH, Sandstraße 36, 408778 Ratingen), telefonisch (02102-485-485) oder per E-Mail (energietreff@stadtwerke-ratingen.de) wenden. An Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG nimmt die SWR im Bereich dieses Vertragsverhältnisses jedoch nicht teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

17.2 Verbraucher i.S.v. § 13 BGB haben ferner die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: ec.europa.eu/consumers/odr/.

18. Sonstige Bestimmungen
18.1 Mit Zustandekommen des Vertragsverhältnisses treten alle früher getroffenen Vereinbarungen außer Kraft, die zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich des Gegenstands dieses Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind.

18.2 Gerichtsstand ist der Sitz der SWR, wenn der Nutzer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

18.3 Vertrags- und Erfüllungssprache ist deutsch. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

18.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses einschließlich seiner Bestandteile, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Gleiches gilt bei Lücken, die sich aus dem Vertragsverhältnisses einschließlich seiner Bestandteile ergeben.