Entlastungsmaßnahmen für Wärmekund*innen

Um private Haushalte und vor allem kleinere Gewerbetriebe kurzfristig zu entlasten, sieht das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für unsere Wärmekund*innen eine staatliche finanzielle Kompensation für den Monat Dezember 2022 vor, die sich an dem monatlichen Abschlag orientiert.

Wer erhält eine Kompensation?

Die Kompensation erhalten alle unsere Wärmekund*innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden je Entnahmestelle, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mieter*innen zur Verfügung stellen.

Wärmekund*innen, deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. Kilowattstunden je Entnahmestelle übersteigt, erhalten eine finanzielle Kompensation, wenn:

  • die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezogen wird;
  • sie als zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen;
  • sie eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind
  • sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Nicht berechtigt sind zugelassene Krankenhäuser.

Wie wird der einmalige Kompensationsbetrag ermittelt?

Der von zwölf monatlichen Abschlagszahlungen eines Abrechnungszeitraums für September 2022 gezahlte monatliche Abschlag für Wärme wird mit 1,2 (gesetzlich festgelegter Anpassungsfaktor) multipliziert.

Wie erhalte ich den Kompensationsbetrag?

Wir werden den ermittelten Kompensationsbetrag bis zum 31. Dezember 2022 gem. § 4 Absatz 1 Satz 1 EWSG an unsere berechtigten Wärmekund*innen auszahlen.

  • SEPA-Mandat: Kund*innen, die uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, erhalten den Kompensationsbetrag von uns automatisch überwiesen.
  • Dauerauftrag oder Überweisung: Kund*innen, die uns bisher keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, ihre Bankverbindung mitzuteilen.

TIPP: Erteilen Sie uns gerne eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) einfach online in unserem Kundenportal. Dieses steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.

Zum Kundenportal

Wie erhalte ich den Kompensationsbetrag, wenn keine Bankverbindung vorliegt?

Keine Sorge, den Kompensationsbetrag werden wir in der nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 beinhaltet, berücksichtigen und separat ausweisen.

Rechtlicher Hinweis

Im Rahmen der Antragsstellung sind wir verpflichtet, zum Zwecke der Plausibilisierung folgende Kundendaten gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 und 3 EWSG an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Antragsprüfung weiterzuleiten:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September 2022 gem. § 4 Absatz 3 EWSG
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder Ersatzweise des letzten Abrechnungszeitraums