Vergünstigungen (Privilegierung) für Wärmepumpen nach §22 EnFG

Gute Neuigkeiten für alle, die eine Wärmepumpe betreiben: Schon bald könnte Ihr Wärmepumpenstrom deutlich günstiger werden! Der Grund dafür ist die Reduzierung zweier Umlagen, die im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) festgelegt sind – die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Beide Umlagen werden gemäß §22 EnFG auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde gesenkt.

Das Ziel dieser Reduzierung ist es, klimafreundliche Heizsysteme wie Wärmepumpen weiter zu fördern und die Energiewende voranzutreiben.

Wichtig: Diese Maßnahme steht noch unter Vorbehalt, da die Zustimmung der Europäischen Kommission noch aussteht. Damit Sie nach der Genehmigung von der Ersparnis profitieren können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Strom wird in einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe verbraucht.
  • Ihre Wärmepumpe hat einen eigenen Zählpunkt im Netz.
  • Sie sind kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“*.
  • Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche gegen Sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe.

So bleiben Sie auf Kurs für eine klimafreundlichere Zukunft – und sparen dabei auch noch!

*„Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß §2 Nr. 20 EnFG: Definition nach der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014).

Häufig gestellte Fragen zur Vergünstigungen für Wärmepumpen

Die finale Umsetzung der Preissenkung hängt noch von der Genehmigung der Europäischen Kommission ab. Sobald diese vorliegt und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können wir die Preisvergünstigung an Sie weitergeben – allerdings erst, wenn der Netzbetreiber die entsprechenden Umlagen nicht mehr bei uns abrechnet.

Wenn sich bei Ihnen Veränderungen, die die Voraussetzungen betreffen ergeben, können Sie uns diese gern per E-Mail an kundenservice@stadtwerke-ratingen.de mitteilen. 

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme und verbessern dadurch deutlich die Energieeffizienz. Dieses umweltschonende Vorgehen wird mittels der KWK-Umlage gefördert. Die Umlage ist Bestandteil des Strompreises und wird auf die Netzentgelte pro verbrauchte Kilowattstunde aufgeschlagen. Der Stromnetzbetreiber zahlt also für den erzeugten Strom einen Zuschlag an den Betreiber der KWK-Anlage.

Die Offshore-Netzumlage ist fester Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher*innen und wird auf der Stromrechnung gesondert aufgeführt. Sie wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windanlagen eingeführt, die für einen verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder längere Netzstörungen zu entrichten sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dadurch nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind. 

Sowohl die KWK-Umlage als auch die Offshore-Netzumlage werden von den Übertragungsnetzbetreibern transparent ermittelt und jeweils bis zum 25. September des Vorjahres auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die KWK-Umlage 0,275 ct/kWh netto. Die Offshore-Netzumlage beträgt seit dem 1. Januar 2024 0,656 ct/kWh.