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Strom
Sonderverträge
Strom GVV
Ergänzende Bedingungen
Auszug aus dem EnWG
Erdgas
Trinkwasser
Fernwärme

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Ratingen GmbH

für die Belieferung mit Erdgas bzw. Elektrizität

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
(GasGVV bzw. StromGVV § 7)
Erweiterungen oder Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind den Stadtwerken Ratingen in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Entstehen den Stadtwerken Ratingen durch die vom Kunden verursachte Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage bzw. die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Mehrkosten, sind diese vom Kunden zu tragen.

2. Messeinrichtungen (GasGVV bzw. StromGVV § 8)
Sollen Messeinrichtungen auf Wunsch des Kunden nachgeprüft werden, sind von ihm die von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes sowie die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen, falls die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei den Stadtwerken Ratingen, sondern beim Messstellenbetreiber, so sind die Stadtwerke Ratingen zeitgleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

3. Abrechnung, Abschlagszahlungen (GasGVV bzw. StromGVV §§ 12, 13)
Der Erdgas- bzw. Elektrizitätsverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Die Stadtwerke Ratingen sind berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen.

4. Zahlungen (GasGVV bzw. StromGVV § 16)
Die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Erdgas- bzw. Elektrizitätslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen können per Lastschriftverfahren oder Überweisung erfolgen.

5. Zahlungsverzug
 (GasGVV bzw. StromGVV § 17)
Für jede Mahnung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Erdgas- bzw. Elektrizitätslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen werden berechnet:

 

Euro, brutto

a) schriftliche Mahnung

2,50

b) Inkasso 

11,90

c) Sperrung

35,70

 

6. Kosten für Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung (GasGVV bzw. StromGVV § 19)
Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Erdgas- oder Elektrizitätsversorgung sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen.

7. Haftung (GasGVV bzw. StromGVV § 2)
Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung und hieraus resultierender Schäden kann der Kunde mögliche Ansprüche gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend machen.

8. Gültigkeit
Diese "Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ratingen GmbH für die Belieferung mit Erdgas bzw. Elektrizität“ treten mit Wirkung zum 01. Dezember 2006 in Kraft.
Sie ersetzen die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und zur Verordnung über Allgemeine Bestimmungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV).


Ratingen, im November 2006
Stadtwerke Ratingen GmbH