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AVB Fernwärme
Bestimmungen Fernwärme

Ergänzende Bestimmungen

(Teil B 2 der „Ergänzenden Bestimmungen zur AVB FernwärmeV“) für die Lieferung aus dem Netz der Stadtwerke Ratingen GmbH gültig ab 01.01.1998.

I. Ermittlung des Rechnungsbetrages

Der Betrag für die gelieferte Wärme setzt sich aus dem

1. Verbrauchspreisentgelt
2. dem Grund- und ggf.
3. dem Verrechnungspreis

zusammen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

1. Die gemessene Wärmemenge multipliziert mit dem Verbrauchspreis gem. Preisblatt ergibt das Verbrauchspreisentgelt.

2. Die Wohnfläche oder die bereitgestellte Leistung multipliziert mit dem Grundpreis gem. Preisblatt ergibt das Grundpreisentgelt.

3. Ist in der Übergabestation des Kunden zur Messung ein Wärmemengenzähler und/oder ein Warmwasserzähler eingesetzt, wird zusätzlich der Verrechnungspreis gem. Preisblatt in Rechnung gestellt.

4. a) Werden mehr als ein Kunde aus einer Übergabestation mit Wärme beliefert und erfolgt die Abrechnung mit diesen Kunden nach Vereinbarung durch die Stadtwerke, werden die Kosten für Raumheizung und Warmwasserbereitung nach Abschn.1 – 2 ermittelt und zu 60 % nach den anteilig erfassten Verbrauchseinheiten und zu 40 % nach der Wohnfläche auf die einzelnen Kunden verteilt. Grundlage der Abrechnung ist die „Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkosten V“ in der jeweils gültigen Fassung.

b) Sind bei verbundenen Anlagen zur getrennten Erfassung der gelieferten Wärmemengen für Raumheizung und Warmwassserbereitung keine separaten Messeinrichtungen vorhanden, erfolgt die Aufteilung der Kosten nach § 9 „Heizkosten V“.

c) Sofern bei Kunden, auf die Abs. a) zutrifft, Einrichtungen zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauches vorhanden sind, die im Eigentum der Stadtwerke stehen, werden zusätzlich zu den Kosten nach Abschn. 1 – 2 in Verbindung mit Abschn. 4, Abs. a) die „Dienstleistungspreise“ gem. gesondertem Preisblatt in Rechnung gestellt.

d) Sofern bei Kunden, auf die Abs. a) zutrifft, keine Einrichtungen des anteiligen Warmwasserverbrauches vorhanden sind, werden die nach Abschn. 1 – 2 ggf. unter Berücksichtigung von Abs. b) ermittelten Kosten für die Warmwasserbereitung nach der Wohnfläche verteilt.

5. Falls die Anbringung oder Ablesung von Einrichtungen zur Verbrauchserfassung bei Kunden, auf die Abschn. 4, Abs. a) zutrifft, nicht möglich ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage vergleichbarer Kunden oder dem Vorjahresverbrauch dieses Kunden, und zwar so lange, bis der Kunde die erforderlichen Voraussetzungen schafft, frühestens jedoch mit Beginn des darauf folgenden Abrechnungsjahres.

6. Die Einrichtungen zur Verbrauchserfassung sind Eigentum der Stadtwerke, sie werden von ihnen installiert, erneuert, gewartet, geprüft und ggf. eingestellt. Der Anschlussnehmer bzw. der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer bzw. der Kunde darf keinerlei Einwirkung auf die Geräte vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Im Übrigen gilt Ziff. 5 entsprechend.

II. Preisänderungen gemäß § 24 Absatz 3 AVBFernwärmeV

1. Die Verbrauchs-, Grund- und Verrechnungspreise gem. Abschnitt 1 – 3 des Preisblattes (Ausgangspreise) ändern sich wie folgt:

Verbrauchspreis Haushalt, Gewerbe und Bauwärme

              HEL                            L
0,8101 -------   + 0,4350    ------------   -  0,2451                                    
             32,92                      1.367,47

Grund- und Verrechnungspreise Haushalt und Gewerbe

                  L
0,30  ------------- + 0,70
           1.367,47


Der Lohn – L – ist der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V, Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen:

Die in der Preisformel enthaltene Ausgangsbasis ergibt sich aufgrund des ab 1. März 1984 geltenden Lohnes in Höhe von:

 

Monatstabellenlohn

1.152,15 Euro

Sozialzuschlag

55,97 Euro

tarifvertragl. Zuschlag

34,26 Euro

vermögenswirksame Leistung

6,65 Euro

Weihnachtsgeld

105,66 Euro

Urlaubsgeld

12,78 Euro

 

1.367,47 Euro


auf der Grundlage der ab 1. Oktober 1974 tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit von 174 Stunden/Monat und einer Urlaubszeit von 30 Tagen. Künftige zusätzliche Leistungen (einschl. Veränderungen der Arbeits- und Urlaubszeit), die gleichmäßig für alle Arbeitnehmer dieser Lohngruppe aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften erbracht werden, werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zugerechnet.

Der Preis für extra leichtes Heizöl - HEL - (ohne Umsatzsteuer) in Euro/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17-Preise, Reihe 2 „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“ - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt und Mannheim/Ludwigshafen bei Tankkraftwagenlieferung , 40 - 50 hl pro Auftrag, einschl. Verbrauchssteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der drei vorgenannten Berichtsorte.

2. Die Stadtwerke verpflichten sich, Preisänderungen nur dann vorzunehmen, wenn sich einer der Preisfaktoren um mehr als 5 % ändert.

3. Die Arbeitspreise ändern sich mit Wirkung zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Dabei wird für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Januar das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate April bis September des vorhergehenden Kalenderjahres und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Juli das arithmetische Mitte der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Oktober bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis März des laufenden Kalenderjahres und der jeweils gültige Lohn zugrundegelegt.

Die Grund- und Verrechnungspreise ändern sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnänderung folgenden Monats.

4. Sollte die Fernwärmeversorgung mit öffentlich-rechtlichen Abgaben belastet werden, erhöht sich der Wärmepreis entsprechend. Vermindern sich die Belastungen, so ermäßigt sich der Wärmepreis entsprechend. Diese Änderungen gelten ebenfalls für öffentlich-rechtliche Abgaben der im Fernheizwerk eingesetzten Energieträger.

5. Änderungen der Wärmepreise gem. Abs. 1. – 4. treten nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

6. Die Stadtwerke sind berechtigt, insbesondere bei einer Änderung der eingesetzten Brennstoffe oder bei einer Änderung der mit dem Brennstofflieferanten der Stadtwerke vereinbarten Preise oder der Preisänderungsklausel die vorstehende Preisänderungsklausel den neuen Verhältnissen anzupassen. 
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

III. Bestimmungen für die Ermittlung des Grundpreises

1. Haushalt-Raumheizung


Grundpreis nach der Wohnfläche je m2.

Die Wohnfläche ergibt sich aus der Summe der Grundflächen der einzelnen Räume. Bruchteile werden auf volle m2 aufgerundet.
Bei der Feststellung der Grundfläche werden ohne Rücksicht auf Vorhandensein oder Umfang einer Heizungsanlage alle bewohnbaren Räume sowie Küchen, Baderäume, Toiletten und in der Wohnung befindliche Flure, Dielen, Einbauschränke, Abstellräume etc. herangezogen.

2. Gewerbe

Grundpreis nach der bereitgestellten Leistung in Kilowatt (kW).

Für die Abrechnung nach der bereitgestellten Leistung wird nach Wahl der Stadtwerke die Gesamtleistung aller Wärmeverbrauchseinrichtungen oder die Leistung des / der Wärmetauscher herangezogen.

IV. Anschlussnehmer bzw. Kunde

1. Ist eine Anlage aufgrund des Vertrages mit den Fernwärmeversorgungsnetzen der Stadtwerke verbunden und wird die Anlage von mehr als einer Partei benutzt, so können die einzelnen Parteien ebenfalls als Kunden behandelt werden, soweit die technischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen gegeben sind.

2. Der Anschlussnehmer bzw. der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken unverzüglich alle zur Bildung des Grundpreises erforderlichen Angaben zu machen und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat, unaufgefordert mitzuteilen.

3. Die vom Anschlussnehmer bzw. vom Kunden mitgeteilte Veränderung der Verhältnisse wird bei der Berechnung des Grundpreises mit Beginn des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt.

4. Wird später festgestellt, dass sich die Verhältnisse, die für die Bildung des Grundpreises maßgebend waren, geändert haben, ohne dass dieses den Stadtwerken mitgeteilt worden ist, so wird mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Grundpreisen vom Zeitpunkt der Änderung an nachberechnet; ist der Zeitpunkt der Änderung nicht feststellbar, so kann der Unterschiedsbetrag für den gesamten Zeitraum seit der letzten Festlegung der maßgebenden Bezugsgrößen nachberechnet werden.

V. Messung und Verbrauchsfeststellung gemäß §§ 18 und 20 AVBFernwärmeV

1. Die Stadtwerke stellen in der Übergabestation die verbrauchte Wärmemenge des Anschlussnehmers, des Kunden bzw. der Gesamtheit der aus der Übergabestation belieferten Kunden durch Messung fest.

2. Der Anschlussnehmer bzw. der Kunde stellt für die Messgeräte während der Vertragsdauer kostenlos einen Platz zur Verfügung. Er ist verpflichtet, für einen ungehinderten Zugang zu sorgen, der hiermit zwischen dem Anschlussnehmer bzw. dem Kunden und den Stadtwerken ausdrücklich als Zutrittsrecht vereinbart gilt. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß § 33, Abs. 2 der AVBFernwärmeV vor.

VI. Abrechnung gem. § 24 AVBFernwärmeV

1. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Grund- und Verrechnungspreise oder die Arbeitspreise, so werden die Jahresgrund- und verrechnungspreise und der Wärmeverbrauch zeitanteilig abgerechnet; bei der Aufteilung des Wärmeverbrauchs für Raumheizung werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten (Gradtagszahlen) berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Die Grund- und Verrechnungspreise werden unabhängig von der Höhe des Wärmeverbrauchs und eventueller Versorgungsunterbrechungen für den Zeitraum eines Abrechnungsjahres berechnet.

Dies gilt auch für den Fall, dass Wohnungen oder Gebäude, für die eine Lieferbereitschaft der Stadtwerke besteht, leerstehen bzw. keinen direkten Nutzer zugeordnet werden können. Die Berechnung erfolgt in diesem Falle an den Eigentümer.

2. Bei Neuanlagen und einem Wechsel des Kunden ist folgende Regelung für die Berechnung des Grundpreises (Bereitstellungs- und Verrechnungspreis) maßgebend:

Grund- und Verrechnungspreise sind Jahrespreise, die für 365 Tage bzw. in Schaltjahren für 366 Tage gelten und für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (nach Tagen) umgerechnet werden. Mindestens wird jedoch 1/12 des Jahrespreises berechnet.

Für Kunden, auf die Ziff. I. Abschn. 4 Abs. a) zutrifft, gilt diese Regelung sinngemäß nur für die Kostenberechnung.

VII. Abrechnung bei Kundenwechsel

Tritt vor der allgemeinen Abrechnung von Kunden, die nach Ziff. I. Abschnitt 1 – 2 und 4 – 5 abgerechnet werden, ein Wechsel, z. B. durch Umzug ein, werden die bis zum Vertragsende anfallenden Kosten am Ende des allgemeinen Abrechnungsjahres ermittelt.

Zwischenzeitlich eingetretene Preisänderungen werden berücksichtigt.

Ziff. VI. 1 und 2 gelten für Abs. 1 und 2 entsprechend.

VIII. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen

Die Stadtwerke sind berechtigt, die Ergänzenden Bestimmungen (Teil A,B und TAB) zu ändern. Änderungen werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

IX. Inkrafttreten

Diese Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung ab 01.01.1990 in Kraft und ersetzen die bisherigen „Ergänzenden Bestimmungen“ der Stadtwerke Ratingen GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), Teil B“.

Stadtwerke Ratingen GmbH
20.12.2001