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Sicherheitshinweise
Messstellenbetrieb
Versorgungsbedingungen

Durch die mit § 21b des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) umgesetzte Liberalisierung der Zählung und Messung besteht die Möglichkeit, den Einbau, Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen Dritten (Messstellenbetreiber) durchführen zu lassen.

Für die technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität im Verteilnetz der Stadtwerke Ratingen GmbH gilt folgendes:


Messstellenrahmenvertrag und Ergänzungen

Messstellenrahmenvertrag der Stadtwerke Ratingen GmbH
Der Messstellenvertrag der Stadtwerke Ratingen GmbH regelt die Zuständigkeiten zwischen Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber für Einbau, Betrieb und Wartung von Messstellen im Stromnetz der Stadtwerke Ratingen GmbH.