Ergänzende Bestimmungen
der Stadtwerke Ratingen GmbH (nachfolgend Stadtwerke genannt) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), gültig ab 01.04.1980.
1. Vertragsabschluss
2. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV
3. Hausanschlusskosten
4. Angebot, Annahme und Fälligkeit
5. Übergangsregelung
6. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
7. Inbetriebsetzung und Zählermontagen
8. Kundenanlage
9. Verlegen von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen
10. Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke
11. Rechnungslegung und Bezahlung
12. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung
13. Umsatzsteuer
14. Auskünfte
15. Inkrafttreten
1.1 Die Stadtwerke schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden.
1.2 Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Stadtwerken unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
1.3 Der Antrag auf Herstellung der Wasserversorgung ist auf einem besonderen Vordruck unter Beifügung einer Grundrisszeichnung des Kellergeschosses und eines amtlichen Lageplans des Grundstückes mit maßgerechter Eintragung des Bauvorhabens an die Stadtwerke zu richten.
2.1 Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Wasserversorgungsnetzes der Stadtwerke bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluß einen Zuschuß zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hautleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen.Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan) oder nach vorhandenen Netzstrukturen.
2.2 Von den Kosten gemäß Ziffer 2.1, zweiter Absatz, werden ggf. vorweg diejenigen Kosten abgesetzt, die Sondervertragskunden leistungsanteilig zuzurechnen sind. Außerdem werden diejenigen Kostenanteile abgesetzt, die auf etwaige Anlagenreserven entfallen, die für spätere Erhöhungen der Leistungsanforderungen (§ 9 (4) AVBWas-serV) vorgesehen sind.
2.3 Als angemessener Baukostenzuschuss zu den anfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes im Verhältnis zur Summe der Straßenfrontlänge aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können.
Bei Grundstücken, die nicht oder mit einer Front von unter 10 m an einer Straße liegen, wird bei der Berechnung des Baukostenzuschusses eine Mindestfrontlänge von 10 m zugrunde gelegt.
Bei Grundstücken, die an zwei oder mehreren Straßen angrenzen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks.
Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge ist auf volle Meter auf- bzw. abzurunden.
2.4 Die nach den Absätzen 2.1 bis 2.3 genannten Regelungen gelten nur für Grundstücke mit normaler Lage innerhalb des Versorgungsbereiches. Falls die Aufnahme der Versorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen Gründen für die Stadtwerke wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann im Einzelfall ein gesondert errechneter Baukostenzuschuss erhoben werden.
2.5 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erhöht und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird. Als Veränderung gilt z. B.
Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im Übrigen, dass für die Erhöhung der Leistungsanforderungen hierfür vorgesehene, noch nicht genutzte Anlagenreserven zur Verfügung stehen und auf die darauf entfallenden Kostenanteile noch keine angemessenen Baukostenzuschüsse gemäß Ziffer 2.3 bezahlt worden sind. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 2.2 und 2.3 und wird im Einzelfall gesondert ermittelt.
3.1 Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, so können die Stadtwerke für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
3.2 Der Anschlussnehmer erstattet den Stadtwerken die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d. h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Wasserhauptrohres und endend mit der Hauptabsperreinrichtung. Hierbei können die Stadtwerke innerhalb des Versorgungsbereiches für vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss berechnen.
Werden bei der Reihenbebauung eines Grundstückes und der jeweils getrennten Zählung des Wasserverbrauches die Anschlussnehmer durch eine gemeinsame Zuleitung von der Verbindung zum Verteilungsnetz her versorgt, so errechnen sich die Hausanschlusskosten durch die anteilmäßige Umlegung der gemeinsamen Zuleitung und der Länge von der Zuleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung.
3.3 Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
Die Stadtwerke machen dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot auf Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. auf Veränderung des Hausanschlusses und teilen ihm darin den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten getrennt errechnet und aufgegliedert mit. Der Anschlussnehmer bestätigt den Stadtwerken schriftlich die Annahme des Angebotes.Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 (3) AVBWasserV bleibt unberührt.Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen möglich, bemisst sich der Baukostenzuschuss, abweichend von der vorstehenden Ziffer 2, nach der Baukostenzuschussregelung gemäß der Anlage zu dem Abschnitt III/5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Ratingen GmbH" in der Fassung vom 15.04.1972.
Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs.1 Ziff. 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.
Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt mit der Anbringung des Zählers durch die Stadtwerke bzw. durch deren Beauftragten.Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich.Für jede weitere Inbetriebsetzung und für jeden diesbezüglichen Versuch zahlt der Anschlussnehmer bzw. der Kunde den jeweiligen Weiterverrechnungssatz der Stadtwerke bzw. des Installateurhandwerkes für eine Meisterstunde.
§ 19 (2) AVBWasserV bleibt unberührt.
Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.
Nachprüfung von MesseinrichtungenSoweit der Anschlussnehmer bzw. der Kunde die Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Wasserversorgung nach § 8 (3), § 11 (3) und § 18 (2) AVBWasserV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 19 (2) zu übernehmen hat, werden diese nach dem entstandenen Aufwand berechnet.
Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden von den Stadtwerken vermietet. Bei der Vermietung von Standrohren haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung den Stadtwerken oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet, entweder das überlassene Standrohr spätestens am 16. jeden Monats bei den Stadtwerken zur Rechnungsstellung vorzuzeigen, oder einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem die Stadtwerke eine Kontrolle ausüben können.
Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt ein- oder mehrmonatlich oder im Abstand von etwa zwölf Monaten (= Abrechnungsjahr).
Wird der Wasserverbrauch zwei- oder mehrmonatlich abgelesen und abgerechnet, erheben die Stadtwerke einen Abschlag auf den Verbrauch, der zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig wird. Der Abschlag bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw. bei einem neuen Kunden, nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden.
Die endgültige Abrechnung des abgelesenen Wasserverbrauchs erfolgt unter Berücksichtigung des gezahlten Abschlages in Verbindung mit der nächsten Ablesung.
Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erheben die Stadtwerke in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw., bei einem neuen Kunden, nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (Zwölfmonatszeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.
Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 AVBWasserV bleibt unberührt.
Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu bezahlen:
Mahnung | 2,50 EUR |
Nachinkassogang oder Sperrung | 11,90 EUR |
Sperrung/Wiederanschluss | 35,70 EUR |
Die Pauschalen verstehen sich als Bruttopreise inkl. der derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer von 19%. Diese Pauschalen ändern sich in dem Verhältnis der Änderung des Monatstabellenlohnes in Lohngruppe V, Stufe 5 des Tarifes der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in NRW, Stand am 01.10.2001 von 1.941,03 EUR. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage gilt Ziffer 7.
Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst Anlage ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet.
Die Stadtwerke sind berechtigt, den Städten und Gemeinden für die Berechnung Ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen.
Diese "Ergänzenden Bestimmungen" treten mit Wirkung ab 01.01.2002 in Kraft und ersetzen, soweit nicht nach Ziffer 5 zu verfahren ist, die bisherige Anlage der Stadtwerke Ratingen zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Ratingen" in der zuletzt gültigen Fassung vom 01.01.1983.