Hier geht es zu den Sonderverträgen.
2 Der Arbeitspreis erhöht sich um eine vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Umlage beträgt ab dem 01.01.2012 0,151 ct/kWh netto bzw. 0,18 ct/kWh brutto.
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Verrechnungspreis pro Abrechnung | EUR | 30,00 | 35,70 |
HT: 06:00 - 20:00 Uhr / NT: 20:00 - 06:00 Uhr (MEZ)
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2 Der Arbeitspreis/Höchstpreis erhöht sich um eine vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Umlage beträgt ab dem 01.01.2012 0,151 ct/kWh netto bzw. 0,18 ct/kWh brutto.
Bedingungen zum Sondervertrag für Wärmespeicherstrom
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